Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Am 26.11.2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 65/07) einen lange umstrittenen Sachverhalt. In Rechtsprechung und Literatur war es bislang höchst streitig wie Kindergartenkosten zu bewerten sind. Die Alternativen waren auf der einen Seite Positionen, welche davon ausgehen, dass der monatlich gezahlte Kindesunterhalt (Mindestunterhalt) auch die Kosten eines Kindergartens mit umfasst. Für die Frage, ob es sich bei Kindergartenkosten um Mehrbedarf handelt, wurde als Abgrenzungskriterium vom Bundesgerichtshof bislang als relevant angesehen, ob und inwieweit der Kindergarten für das Kind «aus pädagogischen Gründen» halbtags besucht werden muss. Andererseits wurden von mehreren Seiten Positionen vertreten, dass es gewisse Höchstgrenzen für die Belastung mit Kindergartenkosten gibt.

In seiner Entscheidung vom 28.11.2008 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Kindergartenbeiträge zum Bedarf des Kindes selbst zu rechnen sind. Wenn ein Kind einen Kindergarten besucht, ist dies stets aus erzieherischen Gründen erforderlich. Es geht nicht mehr darum, der Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es sind daher ausschließlich auf das Kind bezogene Motive und Gründe für die Bewertung als Mehrbedarf erforderlich. Nur das Existenzminimum des Kindes wird durch den Kindesunterhalt abgedeckt. Kindergartenkosten nicht. Vereinfacht gesagt hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Konsequenz, dass künftig Kindergartenkosten stets zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt verlangt werden können.

Der Bundesgerichtshof wies ergänzend darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung eines Kindes im Kindergarten mit dem bezahlten Tabellenunterhalt abgegolten sind; diese Kosten gelten nicht als Mehrbedarf und können daher auch nicht geltend gemacht werden.

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