In seiner Entscheidung vom 07.07.2005 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu befassen.
Nach dieser Entscheidung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang («ausschweifend») nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen (Haupt-) Pflichten verletzt.
Selbst wenn der Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, kann der Arbeitnehmer fristlos entlassen werden, wenn er das Internet während der Arbeitszeit intensiv privat nutzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer Seiten mit pornografischem Inhalt aufrufen. Ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss allerdings anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei muss geklärt werden, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer privat im Internet gesurft und somit seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber dadurch entstanden sind und ob der Arbeitgeber durch die Nutzung der Seiten (z.B. bei pornografischem Inhalt) einen Imageschaden erlitten hat. Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer war seit 1985 bei dem Arbeitgeber als Schichtführer beschäftigt. Im Jahr 2002 richtete der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Zugang zum Internet ein. Nachdem er einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte er fest, dass vom September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern unter anderem auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zurückgegriffen wurde. Der Arbeitgeber kündigte daher dem Arbeitnehmer am 20.12.2002 außerordentlich und hilfsweise zum 31.03.2002. Er warf ihm vor, insgesamt 18 Stunden, davon fünf Stunden auf pornografischen Seiten, im Internet gesurft zu haben. Der Arbeitnehmer räumte zwar ein, privat im Internet gesurft zu haben, trug aber vor, dass er das Internet für höchstens rund fünf Stunden genutzt und davon allenfalls 55 bis 70 Minuten Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen habe. Zudem habe er von dem Verbot des Arbeitgebers, auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zuzugreifen, keine Kenntnis gehabt. Die Kündigungsschutzklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Berufung des Arbeitgebers hin hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Konsequenzen für die Praxis: Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Regelungen hinsichtlich der privaten Internetnutzung sind. Wünscht der Arbeitgeber keine private Nutzungsuntersagung bezüglich des Internets, sollte er möglichst den zulässigen Umfang der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer regeln. Der Arbeitgeber muss dann bei einer beabsichtigten Kündigung größte Sorgfalt walten lassen. In einer Vielzahl von Fällen wird nur eine Verdachtskündigung in Betracht kommen, sodass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhören muss. Grundsätzlich ist stets zu überlegen, ob nicht zunächst eine Abmahnung ausreichend ist. Die Arbeitnehmer haben in diesen Fällen oft gute Chancen, mit ihrer Kündigungsschutzklage zu obsiegen, insbesondere bei fehlenden oder nicht klaren Nutzungsregelungen oder dem reinen Verdacht der Nutzung, sowie durch die Beweisschwierigkeiten, dass der Arbeitnehmer selbst eine entsprechende Nutzung durchgeführt hat.