In seinem Urteil vom 29.09.2015 (Az.: II ZR 340/14) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob durch AGB-Klauseln in Verkaufsprospekten für geschlossene Immobilienfonds die Verjährungsfrist für fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben auf sechs Monate nach Kenntniserlangung verkürzt werden können. Konkret ging es um folgende Klausel:
Die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb sechs Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens drei Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen.
Nach Auffassung des BGH verstößt diese verjährungsverkürzende Regelung gegen § 309 Nr. 7b BGB und ist daher unwirksam.
Zunächst führt der BGH aus, dass eine solche Klausel, die in einem formularmäßigen Emissionsprospekt enthalten ist, einer AGB-Inhaltskontrolle zugänglich ist.
Der BGH bestätigt zunächst die ständige Rechtsprechung, dass eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, da auch die Haftung für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert wird. Die vorgenannte konkrete Klausel erfasse ausweislich ihres Wortlauts und aus dem Zusammenhang alle Ansprüche, unabhängig von der Art des Verschuldens, was ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB darstelle.
Weiter führt der BGH aus, dass der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen“ nicht zur Wirksamkeit der Klausel führt, da der Zusatz einerseits inhaltlich nicht verständlich ist und andererseits ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen einer unwirksamen Klausel zu umgehen. Im Übrigen werde durch den Zusatz nicht hinreichend transparent deutlich, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart werden.
Abschließend stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist und aufgrund des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion auch nicht auf den noch zulässigen Inhalt begrenzt werden kann.
Finden sich in Emissionsprospekten zu Finanzanlageprodukten, wie zum Beispiel geschlossenen Immobilienfonds solche verjährungsverkürzenden Regelungen, sind diese unwirksam. Für den Anleger bedeutet dies, dass er bei Fehlern im Prospekt drei Jahre Zeit hat, Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen geltend zu machen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetzesrecht. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und des Anspruchsgegners erlangt.