Keine Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern im Tarifvertrag

Keine Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern im Tarifvertrag

Sogenannte «Differenzierungsklauseln» sehen in Tarifverträgen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für Beschäftigte, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Im Einklang mit seiner bisherigern Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 09.05.2007 - 4 AZR 275/06) nunmehr entschieden, dass solche Differenzierungsklauseln generell unwirksam sind.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einen Haustarifvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen, nach welchem bestimmte Vergütungszahlungen ausschließlich den Gewerkschaftsmitgliedern zustehen sollten. Hiergegen erhob ein nicht der Gewerkschaft angehöriger Arbeitnehmer Klage mit dem Begehren, ebenfalls diese Zahlung zu erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Zahlungen nunmehr an sämtliche Arbeitnehmer, ob gewerkschaftsangehörig oder nicht, vornehmen muss.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, solche - in der Praxis von Gewerkschaften oft geforderte - Differenzierungsklauseln im Rahmen der Tarifverhandlungen grundsätzlich mit Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit abzulehnen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Pflichtteil der Kinder ist grundgesetzlich garantiert

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 19.4.2005 über eine Verfassungsbeschwerde die grundsätzliche Fragen des Pflichtteilsrechts betrifft (BVerfG, 1 BvR 1644/00, Absatz-Nr. 1 . 98). Insbesondere wurde …

Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Ähnlich wie beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen kann ein Versicherungsnehmer nach einem Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag die an das Versicherungsunternehmen gezahlten Beträge zurückverlangen. Dies gilt insbesondere …

Wer trägt die Beerdigungskosten?

Verstirbt ein Angehöriger, erfahren die Erben, ob und wie viel sie erben. Ist ein Nachlass überschuldet, besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dann hat der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr