Sogenannte «Differenzierungsklauseln» sehen in Tarifverträgen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für Beschäftigte, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Im Einklang mit seiner bisherigern Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 09.05.2007 - 4 AZR 275/06) nunmehr entschieden, dass solche Differenzierungsklauseln generell unwirksam sind.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einen Haustarifvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen, nach welchem bestimmte Vergütungszahlungen ausschließlich den Gewerkschaftsmitgliedern zustehen sollten. Hiergegen erhob ein nicht der Gewerkschaft angehöriger Arbeitnehmer Klage mit dem Begehren, ebenfalls diese Zahlung zu erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Zahlungen nunmehr an sämtliche Arbeitnehmer, ob gewerkschaftsangehörig oder nicht, vornehmen muss.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, solche - in der Praxis von Gewerkschaften oft geforderte - Differenzierungsklauseln im Rahmen der Tarifverhandlungen grundsätzlich mit Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit abzulehnen.