Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind häufig Immobilien im Eigentum der Schuldner. Diese sind regelmäßig mit Absonderungsrechten (z. B. Grundschulden, Hypotheken, etc.) belastet. Der Insolvenzschuldner hat sich gegenüber den Banken, als Sicherungsgläubiger, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen - insbesondere die Immobilie - unterworfen.
In der Vergangenheit hat sich die umstrittene Praxis etabliert, dass die Sicherungsgläubiger, als Absonderungsberechtigte, aufgrund ihres dinglichen Titels (hinsichtlich der Immobilie selbst), Pfändungsmaßnahmen ausbringen und auch Mieten der Immobilie pfänden.
Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in einer Entscheidung (13.07.2006 IX ZB 301/04), Klarstellung hinsichtlich Mieterträgen geschaffen. Ist die Immobilie des Insolvenzschuldners vermietet, stehen die Erträge alleine der Insolvenzmasse zu. Sicherungsgläubiger haben nicht die Möglichkeit, Mietforderungen des Schuldners im Insolvenzverfahren, aufgrund eines dinglichen Titels, zu pfänden (§§ 1147, 1120, 1123 BGB).
Will ein Kreditinstitut Mietforderungen in die Sicherungsmasse einbeziehen, sind diese zusätzlich als Sicherungsmittel zu bezeichnen. Alleine der dingliche Titel (Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich der Forderung in die Immobilie), genügt nicht.