Mietforderungen aufgrund dinglichen Titels nicht pfändbar

Mietforderungen aufgrund dinglichen Titels nicht pfändbar

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind häufig Immobilien im Eigentum der Schuldner. Diese sind regelmäßig mit Absonderungsrechten (z. B. Grundschulden, Hypotheken, etc.) belastet. Der Insolvenzschuldner hat sich gegenüber den Banken, als Sicherungsgläubiger, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen - insbesondere die Immobilie - unterworfen.

In der Vergangenheit hat sich die umstrittene Praxis etabliert, dass die Sicherungsgläubiger, als Absonderungsberechtigte, aufgrund ihres dinglichen Titels (hinsichtlich der Immobilie selbst), Pfändungsmaßnahmen ausbringen und auch Mieten der Immobilie pfänden.

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in einer Entscheidung (13.07.2006 IX ZB 301/04), Klarstellung hinsichtlich Mieterträgen geschaffen. Ist die Immobilie des Insolvenzschuldners vermietet, stehen die Erträge alleine der Insolvenzmasse zu. Sicherungsgläubiger haben nicht die Möglichkeit, Mietforderungen des Schuldners im Insolvenzverfahren, aufgrund eines dinglichen Titels, zu pfänden (§§ 1147, 1120, 1123 BGB).

Will ein Kreditinstitut Mietforderungen in die Sicherungsmasse einbeziehen, sind diese zusätzlich als Sicherungsmittel zu bezeichnen. Alleine der dingliche Titel (Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich der Forderung in die Immobilie), genügt nicht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Vorbehalt

In seiner Entscheidung vom 10.02.2015 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung zu befassen. Nach dieser Entscheidung gewährt ein Arbeitgeber durch eine …

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der …

Kündigung im Alter - Diskriminierung

Eine altersdiskriminierende Kündigung ist auch in einem Betrieb, der nicht mehr als zehn Mitarbeiter hat, nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam. Das BAG hatte in seinem …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.