Vier Bewerbungen im Jahr genügen für Restschuldbefreiung nicht

Vier Bewerbungen im Jahr genügen für Restschuldbefreiung nicht

Ein nur halbtags arbeitender Insolvenzschuldner steht einem erfolglosen Selbstständigem und einem arbeitslosen Insolvenzschuldner insofern gleich, als sich alle um eine ihnen zumutbare Vollzeitbeschäftigung bemühen müssen.

BGH, Beschl. vom 1.3.2018 – IC ZB 32/17

Um die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu erhalten, ist ein Insolvenzschuldner nach § 295 InsO verpflichtet einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Verpflichtung umfasst auch das Bemühen um eine Vollzeitstelle, wenn aktuell nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird. Ähnlich einem Arbeitssuchenden oder aber einem gesteigert Unterhaltspflichtigen darf auch der Insolvenzschuldner zumutbare Tätigkeiten nicht ohne triftigen Grund ablehnen.

Im entschiedenen Fall versagte der BGH einem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung. Dieser arbeitete zunächst halbtags bei der S-GmbH, deren einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin seine Ehefrau ist. Er hatte während seiner Wohlverhaltensphase dem Gericht für die Jahre 2010 bis 2014 lediglich 16 Bewerbungen auf Vollzeitstellen vorgelegt, wobei auf 2010 eine, auf 2011 sechs, sowie auf 2012,2013 und 2014 jeweils drei Bewerbungen entfielen.

Der BGH legt dar, dass der Insolvenzschuldner hierdurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat, weil er entgegen der Arbeitsmarktlage keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hatte, um eine Vollzeitbeschäftigung zu finden. Eine solche hätte ihm ein deutlich höheres Einkommen ermöglicht und somit den Gläubigern größere pfändbare Beträge beschert.

Da somit fest stand, dass der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist, hätte er nur durch Vorbringen hinreichender Gründe dennoch die Restschuldbefreiung erlangen können. Dies gelang ihm jedoch nicht. Insbesondere genügte der Verweis auf fehlende Hinweise durch den Treuhänder oder das Insolvenzgericht auf die Gefahr nicht. Beide sind nicht verpflichtet den Insolvenzschuldner über die Folgen eines Verstoßes gegen § 196 InsO und insbesondere die Pflicht zu Bewerbungen aufzuklären.

Der BGH legt sich allerdings hinsichtlich der notwendigen Anzahl an Bewerbungen nicht fest. Er beschränkte sich auf die Formulierung, dass im vorliegenden Fall der Insolvenzschuldner sich statt zwei bis drei Mal pro Woche nur ca. vier Mal im Jahr beworben habe. Das vorinstanzliche Gericht hatte noch eine Bewerbung pro Monat als ausreichend angesehen.

Ob also im Vergleich zu Bewerbungspflichten in anderen Rechtsgebieten ähnliche Fristen auch für die Restschuldbefreiung gelten, bleibt unklar. Zum Vergleich, im Familienrecht werden zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen Zahlen von mindestens 20 Bewerbungen gehandelt. Ähnliches gilt, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Den Insolvenzschuldnern ist somit im Hinblick auf die drohende Versagung der Restschuldbefreiung dringend zu raten kein Risiko einzugehen und eher mehr als eine Bewerbung pro Monat zu schreiben.

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