Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Am 26.11.2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 65/07) einen lange umstrittenen Sachverhalt. In Rechtsprechung und Literatur war es bislang höchst streitig wie Kindergartenkosten zu bewerten sind. Die Alternativen waren auf der einen Seite Positionen, welche davon ausgehen, dass der monatlich gezahlte Kindesunterhalt (Mindestunterhalt) auch die Kosten eines Kindergartens mit umfasst. Für die Frage, ob es sich bei Kindergartenkosten um Mehrbedarf handelt, wurde als Abgrenzungskriterium vom Bundesgerichtshof bislang als relevant angesehen, ob und inwieweit der Kindergarten für das Kind «aus pädagogischen Gründen» halbtags besucht werden muss. Andererseits wurden von mehreren Seiten Positionen vertreten, dass es gewisse Höchstgrenzen für die Belastung mit Kindergartenkosten gibt.

In seiner Entscheidung vom 28.11.2008 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Kindergartenbeiträge zum Bedarf des Kindes selbst zu rechnen sind. Wenn ein Kind einen Kindergarten besucht, ist dies stets aus erzieherischen Gründen erforderlich. Es geht nicht mehr darum, der Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es sind daher ausschließlich auf das Kind bezogene Motive und Gründe für die Bewertung als Mehrbedarf erforderlich. Nur das Existenzminimum des Kindes wird durch den Kindesunterhalt abgedeckt. Kindergartenkosten nicht. Vereinfacht gesagt hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Konsequenz, dass künftig Kindergartenkosten stets zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt verlangt werden können.

Der Bundesgerichtshof wies ergänzend darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung eines Kindes im Kindergarten mit dem bezahlten Tabellenunterhalt abgegolten sind; diese Kosten gelten nicht als Mehrbedarf und können daher auch nicht geltend gemacht werden.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Schenkung: Widerruf - bei grobem Undank ohne Begründung

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20). Dem Urteil des ...

Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei fehlender Geschäftsfähigkeit

Das OLG München entschied per Beschluss vom 09.02.2023, Az. 33 UH 4/23 e wie folgt: 1. Befand sich der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als ...

Arbeitnehmer müssen im Streit über Folgeerkrankungen alles offen legen

Ein Arbeitnehmer hat im Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz alle zur Arbeitsunfähigkeit ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.