Am 15.11.2022 fasste der Bundesfinanzhof einen Beschluss zur Haftung von Geschäftsführern (VII R 23/19):
Nach diesem Beschluss haftet der Geschäftsführer einer GmbH auch dann, wenn er selbst überhaupt nicht für die Gesellschaft tätig geworden ist und die Geschäfte einer anderen Person, wie etwa Kindern, Geschwistern oder Ehegatten, überlassen hat.
Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer seinem Sohn die täglichen Geschäfte überlassen. Dieser unterlies es sodann jedoch richtige, vollständige und rechtzeitige Körperschaftssteuererklärungen abzugeben. Nachdem die Finanzbehörden ihn als sog. Haftungsschuldner für die verkürzten Steuern in Anspruch genommen hatte, berief sich der Geschäftsführer neben der faktischen Geschäftsführung seines Sohnes auch auf sein fortgeschrittenes Alter und den Einwand, dass er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Der Bundesfinanzhof wies diese Argumente zurück und stellte klar, dass jeder, der den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen muss.