Der IX. Zivilsenat und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Urteilen (Az.: IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07) einheitliche Grundsätze zur Insolvenzfestigkeit der Einziehungsermächtigungslastschrift entwickelt und damit die bisher bestehenden Differenzen in der Rechtsprechung beigelegt.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft nunmehr freisteht, durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren nachgebildete Ausgestaltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, künftig die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen herbeizuführen. Bis dies geschehen ist, kommt unter bestimmten Umständen eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner in Betracht, welche diese insolvenzfest macht.
Das Recht des Zahlers gemäß § 675 BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattungen des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen, wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte (durch fehlenden Widerspruch).
Der IX. Zivilsenat hat entschieden, dass die Lastschriften, die nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, allein vom Schuldner genehmigt werden können. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag („Schonvermögen”) nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus den „Schonvermögen” bedient sein sollen.