Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 14.02.2014 (Az.: 12 Ta 63/14) entschieden, dass dem Insolvenzverwalter ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO als Partei Kraft Amtes zusteht.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger (Arbeitnehmer) von der Beklagten (Arbeitgeberin) unter anderem die Zahlung ausstehender Löhne. Widerklagend machte die beklagte Arbeitsgeberin Schadenersatz- und Vertragsstrafenansprüche geltend. Während des laufenden Rechtsstreits wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters beantragten Akteneinsicht. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Behauptung, der Insolvenzverwalter habe kein berechtigtes Interesse dargelegt.
Das Arbeitsgericht Hamm hat dem Antrag des Insolvenzverwalters stattgegeben gemäß 299 Abs. 2 ZPO. Der Insolvenzverwalter habe als Dritter ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, da er Akteneinsicht benötigte, um über eine Aufnahme eines unterbrochenen Rechtstreits entscheiden zu können. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, welcher nicht stattgegeben wurde.
Das Landesarbeitsgericht hat dargelegt, dass der Insolvenzverwalter kein Dritter im Sinne von § 299 ZPO ist. Der Insolvenzverwalter ist Partei Kraft Amtes und ihm steht Folge dessen ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO zu. Hierzu müsse kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden.