Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Elternzeit gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (so genannte Elternteilzeit). Dieser Anspruch kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit verlangt wird.
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen, wie z.B. bei unteilbaren Arbeitsplätzen, ablehnen. Diese Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Der Vortrag des Arbeitgebers, der Arbeitsplatz sei zwischenzeitlich anderweitig nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Wie das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 05.06.2007 - 9 AZR 82/07) nunmehr entschieden hat, gilt dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht. Der Arbeitgeber kann daher künftig das Teilzeitbegehren nicht mehr mit diesem Argument abwehren.