Die Unterhaltspfändung – eine schmerzhafte Erfahrung für den Unterhaltsschuldner

Die Unterhaltspfändung – eine schmerzhafte Erfahrung für den Unterhaltsschuldner

Die Unterhaltspfändung ist eine besondere Form der Zwangsvollstreckung, bei der Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden. Sie erfolgt meist aufgrund von offenen Unterhaltszahlungen, z. B. für Kinder oder den Ex-Partner/die Ex-Partnerin. Dabei gelten spezielle Regelungen, da Unterhaltsansprüche als privilegierte Forderungen gelten und eine hohe Priorität haben. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu:

1. Grundlagen der Unterhaltspfändung:

Ein Anspruch auf Unterhalt muss durch ein Gerichtsurteil, einen Unterhaltstitel (z. B. Jugendamtsurkunde) oder eine notarielle Vereinbarung in vollstreckbarer Form nachgewiesen werden.
Die Gläubigerseite (Unterhaltsberechtigte) kann eine Pfändung von Einkommen, Bankkonten oder anderen Vermögenswerten der Schuldnerseite beantragen.

2. Besondere Privilegien bei Unterhaltspfändungen:

Unterhaltsforderungen haben Vorrang vor anderen Forderungen. Das bedeutet:

  •  Erweiterter Zugriff auf Einkommen: Der unpfändbare Grundfreibetrag des Schuldners wird bei Unterhaltspfändungen reduziert.
  • Zusätzliche Abzüge: Für laufende Unterhaltsforderungen kann ein größerer Anteil des Einkommens gepfändet werden, auch über die normalen Pfändungsfreigrenzen hinaus. Dies kann unter Umständen bei Bestehen von höheren Unterhaltsrückständen zu immensen finanziellen Einbußen des Schuldners führen.

3. Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltspfändungen:

Die Höhe des unpfändbaren Einkommens ist bei Unterhaltspfändungen geringer. Faktoren, die den Freibetrag beeinflussen:

  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die vom Schuldner abhängig sind.
  • Ob die Forderung für laufenden Unterhalt oder rückständige Beträge besteht.

Beispiel:
Ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflichten hat einen unpfändbaren Grundfreibetrag von ca. 1.500,00 Euro.
Für Unterhaltspfändungen kann dieser Betrag jedoch bis auf ca. 1.000,00 Euro reduziert werden.

4. Arten der Unterhaltspfändung:

Einkommenspfändung:

Der Arbeitgeber des Schuldners wird verpflichtet, einen Teil des Einkommens direkt an den Unterhaltsberechtigten zu überweisen.

Kontopfändung:

Guthaben auf dem Bankkonto wird gepfändet, um offene Unterhaltsbeträge zu begleichen.

Sachpfändung:

Wenn kein Einkommen oder Guthaben vorhanden ist, können wertvolle Gegenstände des Schuldners gepfändet werden.

5. Abwehrmöglichkeiten des Schuldners:

Nachweis von Härtefällen:
Der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung seines Freibetrags beantragen, z. B. bei unzumutbarer Einschränkung des Existenzminimums.

Ratenzahlungsvereinbarung:
Eine Einigung mit dem Unterhaltsberechtigten ist oft möglich, um eine Pfändung abzuwenden.

Vollständige Begleichung:
Die Pfändung endet, sobald die Unterhaltsforderung beglichen ist.

6. Besonderheiten bei Rückständen:

Bei rückständigem Unterhalt können Verzugszinsen anfallen. Anders als bei anderen Schulden kann der Rückstand nicht einfach durch Verjährung „verloren“ gehen; Unterhaltsansprüche verjähren erst nach drei Jahren, rückständige Beträge bleiben aber oft länger vollstreckbar. Bei Titulierung tritt die Verjährung bei Nichttätigkeit erst nach 30 Jahren ein.

 

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Cannabislegalisierung – Auswirkungen im Arbeitsrecht

Das Cannabisgesetz regelt in § 5 Abs. 2 das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in der ...

Ein adoptiertes Kind kann mehrfach erben

Das OLG Frankfurt entschied durch Beschluss vom 15.12.2021 (Az. 21 W 170/21) zum Umfang des Erbrechts eines adoptierten Kindes. Wird ein Kind von Verwandten zweiten ...

Mitgliederversammlung im Verein – ohne Satzungsänderung in hybrider Form möglich

Durch Neufassung des § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht der Bundesgesetzgeber Vereinsvorständen mit Wirkung ab dem 21.03.2023, im Rahmen der Einberufung der Mitgliederversammlung explizit vorzusehen, ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr