Das Cannabisgesetz regelt in § 5 Abs. 2 das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in der unmittelbaren Gegenwart von Minderjährigen (Azubis) und in öffentlich zugänglichen Sportstätten.
Selbstverständlich gilt dieses öffentlich-rechtliche Verbot auch umfassend für Arbeitnehmer, die in den obengenannten Einrichtungen ihre Tätigkeit ausüben oder generell ausbilden. So könnte gegen einen Erzieher/eine Erzieherin der Verstoß gegen dieses Verbot eine verhaltensbedingte bzw. sogar außerordentliche Kündigung zur Folge haben.
Ein absolutes Rauschmittelverbot/Alkoholverbot besteht selbstverständlich im Fahrdienst als Lokomotivführer, Bus- und Straßenbahnfahrer, bei Piloten usw. Hier kann ein Verstoß gegen das Verbot eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.
Im Falle eines Verstoßes wäre dann die Problematik des suchtabhängigen Konsums zu beachten, denn dann wäre es eine personenbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber müsste hier unter Umständen beachten, dass er möglicherweise zunächst seinen Arbeitnehmer / seine Arbeitnehmerin als milderes Mittel zu einer Entziehungskur bewegen müsste.
Ein generelles Verbot des Cannabiskonsums an der Arbeitsstelle während der Arbeitszeit ist aber denkbar und auch möglich. Der Arbeitgeber kann also hier ein Konsumverbot verhängen, genauso wie beim Alkohol. Dieses Konsumverbot sollte allerdings vom Arbeitgeber explizit ausgesprochen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ein absolutes und generelles Konsumverbot (Nüchtern) kann der Arbeitgeber nur fallabhängig, unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (Freizeit) verhängen. Er kann dem Arbeitgeber nicht verbieten, am Vorabend der Arbeit Alkohol zu konsumieren. Dies gilt vom Rechtsgedanken entsprechend für Cannabis; allerdings kann die Rechtsprechung eventuell längere Firsten für Cannabis festlegen.
Als Regel gilt: Selbstverständlich darf - wie auch bei Alkoholkonsum - der Konsum von Cannabis am Vorabend keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitsleistung am nächsten Tag haben.
Der Arbeitnehmer darf weder betrunken noch massiv unter Rauschmittel stehend, zur Arbeit erscheinen. Er kann dann seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Der Arbeitgeber könnte hier den Mitarbeiter nach Hause schicken und dieser hätte keinen Anspruch auf Entgeltzahlung; Abmahnung oder auch Kündigung stehen als mögliche Folgen im Raum.
Fazit: Letztlich ist der Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht anders zu behandeln, wie Alkoholkonsum. Ist die Arbeitsleistung und -fähigkeit durch berauschende Substanzen beeinträchtigt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.