Mit Urteil vom 08.05.2014 (Az.: IX ZR 128/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalts des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums berechtigt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin (Forderungskäuferin) und die M GmbH (Lieferantin) waren durch einen Vertrag über den Ankauf von Forderungen miteinander verbunden. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zum laufenden Ankauf aller bestehenden und künftigen Forderungen der Lieferantin aus Kaufverträgen gegenüber den mit ihr vertraglich gebundenen Händlern. Durch Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die Händler übertrug die Lieferantin jegliches gegenwärtiges und künftiges Eigentum an den Fahrzeugen auf die Klägerin. Im Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Vertragshändlerin eröffnet und die Beklagte zur Verwalterin bestellt. Bereits zuvor hatte die Klägerin der Beklagten als vorläufige Verwalterin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Herausgabe von zehn Neu- und Vorführwagen verlangt. Die Parteien kamen überein, dass die Klägerin die Fahrzeuge veräußert und der Beklagten anschließend vom Verwertungserlös Feststellungs- und Verwertungskosten überweisen solle, abhängig vom Ausgang des Rechtstreits zur Klärung zum Absonderungs- bzw. Aussonderungsrechts. Nach Verwertung der Fahrzeuge zahlte die Klägerin aufgrund der Vereinbarung jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Beklagte. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung.
Die Vorinstanzen sowie der Bundesgerichtshof gaben der Klägerin Recht.
Aufgrund des abgetretenen Vorbehaltseigentums stand der Klägerin ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an den verwerteten Fahrzeugen zu. Die Beklagte habe daher keinen Anspruch auf Abführung der Feststellungs- und Verwertungskosten gehabt. Die Klägerin sei durch Abtretung Inhaber der Kaufpreisansprüche einschließlich des gesetzlichen Rücktrittrechts nach §§ 323 ff. BGB geworden. Das vorbehaltende Eigentum an den Fahrzeugen habe auch nach seiner Übertragung auf die Klägerin nicht einen Geldkredit der Schuldnerin gesichert, sondern einen Warenkredit. In Folge dessen war die Beklagte in Höhe der erhaltenen Zahlung unberechtigt bereichert, weil sie die Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hatte.