Das Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkasse) an Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche aus §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB gegen diese GmbH, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlichkeiten der GmbH & Co. KG zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.03.2007 (Az. XI ZR 383/06) entschieden.
Der Insolvenzverwalter, der sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die GmbH & Co. KG bestellt worden war, begehrte von der beklagten Sparkasse die Auszahlung des Guthabens eines auf die Komplementär-GmbH laufenden Kontos. Hiergegen wendete die Sparkasse ein, ihr stehe eine das Guthaben weit übersteigende Darlehensforderung gegen die GmbH & Co. KG zu, für welche die Komplementär-GmbH nach §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB hafte. Eine Aufrechnung sei trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, da das nach dem Kontovertrag mit der GmbH bestehende Pfandrecht aus Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 der AGB-Sparkasse diesen Darlehensrückzahlungsanspruch ebenfalls absichere.
Der Bundesgerichtshof gab der beklagten Sparkasse Recht. Der Anspruch der Komplementär-GmbH auf Auszahlung des Kontoguthabens ist durch Aufrechnung seitens der Sparkasse erloschen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung der GmbH & Co KG mit der Komplementär-GmbH sichert das Pfandrecht aus den AGB-Sparkasse ebenfalls Darlehensansprüche gegen die GmbH & Co. KG, für welche die Komplementär-GmbH nach §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haftet.