Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit

Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit

§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.

Solche, einer Verlängerung entgegenstehende betriebliche Gründe, können jedoch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber lediglich die Vereinbarung von für diesen vorteilhaften Arbeitsbedingungen, wie etwa die Nichtanwendbarkeit eines Tarifvertrags, im Rahmen der neuen Stelle anstrebt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.05.2007 (Az.: 9 AZR 874/06) entschieden.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer ...

Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Jüngst hatte der BGH (Beschluss vom 10.06.2015 – IV ZB 39/14) zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der ...

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2025 erneut geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Die Düsseldorfer ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr