§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Solche, einer Verlängerung entgegenstehende betriebliche Gründe, können jedoch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber lediglich die Vereinbarung von für diesen vorteilhaften Arbeitsbedingungen, wie etwa die Nichtanwendbarkeit eines Tarifvertrags, im Rahmen der neuen Stelle anstrebt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.05.2007 (Az.: 9 AZR 874/06) entschieden.