Darlehensmitübernahme: Für Gesellschafter/Geschäftsführer gilt Verbraucherschutz!

Darlehensmitübernahme: Für Gesellschafter/Geschäftsführer gilt Verbraucherschutz!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.07.2007 (Az. XI ZR 208/06) entschieden, dass ein geschäftsführenden Gesellschafter, der einer Darlehensschuld einer GmbH & Co. KG beitritt, als „Verbraucher“ anzusehen ist, weshalb die Verbraucherschutzvorschriften des §§ 1 ff. VerbrKrG a.F. auf diesen Anwendung finden.

Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften führt dazu, dass die finanzierende Bank, die oftmals eine persönliche Schuldmitübernahme der Gesellschafter als Sicherheit zwingend fordert, bei der Vereinbarung dieses so genannten Schuldbeitritts vielfältige formale Voraussetzungen beachten muss. Geschieht dies nicht oder nur in unzureichender Weise, so ist der Schuldbeitritt oftmals unwirksam und der Gesellschafter haftet dann nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH & Co. KG.

Besonders im Insolvenzfall wird von Banken oftmals versucht, die Darlehensverbindlichkeiten von den Gesellschaftern persönlich beizutreiben, auch wenn der zu Grunde liegende Schuldbeitritt bereits aus formalen Gründen unwirksam ist. Es empfiehlt sich daher stets, die vertraglichen Vereinbarungen auf ihre etwaige Unwirksamkeit von einem versierten Anwalt prüfen zu lassen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Fristlose Kündigung bei Internetnutzung II - Anonymisierungssoftware

Anknüpfend an seine Rechtsprechung vom 07.07.2005 (siehe .Fristlose Kündigung bei Nutzung des Internets während der Arbeitszeit.) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.01.2006 (Az. …

Erbenverbindlichkeiten – die Erbausschlagung

Im Idealfall hinterlässt der Erblasser den Erben ein werthaltiges Vermögen. Was aber ist zu tun, wenn bekannt ist, dass nur Schulden vorhanden sind? In diesem …

Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, welche besagen, dass Ansprüche dann erlöschen, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfristen …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr