Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Das Landgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.10.2008 (Az.: 1 T 47/08) entschieden, dass die Rückvergütung einer Restschuldversicherung im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers, alleine der Insolvenzmasse zusteht.

Grundlage ist zumeist eine Regelung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Darlehensvertrags, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung (stets) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll. Diese ist - so das Gericht - «überraschend» im Sinne des § 305 c BGB. Das gilt insbesondere, wenn im Versicherungsvertrag als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» der Versicherungsnehmer genannt wird. Konsequenz: Die Regelung ist unwirksam.

Bei verschiedenen Kreditinstituten ist mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages der Abschluss einer sogenannten Restschuldversicherung verbunden. Der Darlehensnehmer zahlt bei Abschluss des Kreditvertrags einen Einmalbetrag. Im Versicherungsvertrag wird er als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» genannt. Wenn sich allerdings in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel findet, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird, ist diese Klausel unwirksam.

Die Folge ist, dass die Rückvergütung aus der Restschuldversicherung der Insolvenzmasse zusteht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz birgt viele praxisrelevante Änderungen und wird die betrieblichen Abläufe jedes …

Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO

In seiner Entscheidung vom 22.09.2005 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern des insolventen Betriebs auch dann gemäß § 113 InsO mit einer …

Gesetzentwurf zur Reform des Namensrechts ab 2025

Das aktuelle deutsche Namensrecht ist weniger offen als in einigen anderen Ländern. Nach Einschätzung der Regierung trägt das aktuelle Namensrecht der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr