Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Das Landgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.10.2008 (Az.: 1 T 47/08) entschieden, dass die Rückvergütung einer Restschuldversicherung im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers, alleine der Insolvenzmasse zusteht.

Grundlage ist zumeist eine Regelung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Darlehensvertrags, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung (stets) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll. Diese ist - so das Gericht - «überraschend» im Sinne des § 305 c BGB. Das gilt insbesondere, wenn im Versicherungsvertrag als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» der Versicherungsnehmer genannt wird. Konsequenz: Die Regelung ist unwirksam.

Bei verschiedenen Kreditinstituten ist mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages der Abschluss einer sogenannten Restschuldversicherung verbunden. Der Darlehensnehmer zahlt bei Abschluss des Kreditvertrags einen Einmalbetrag. Im Versicherungsvertrag wird er als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» genannt. Wenn sich allerdings in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel findet, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird, ist diese Klausel unwirksam.

Die Folge ist, dass die Rückvergütung aus der Restschuldversicherung der Insolvenzmasse zusteht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Mietforderungen aufgrund dinglichen Titels nicht pfändbar

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind häufig Immobilien im Eigentum der Schuldner. Diese sind regelmäßig mit Absonderungsrechten (z. B. Grundschulden, Hypotheken, etc.) belastet. Der Insolvenzschuldner hat ...

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs

Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist deren Scheitern, § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Scheitern der Ehe liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft ...

Teilzeitarbeit - Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit

Mit den Regelungen zur Teilzeit im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Gesetzgeber den Wünschen vieler Arbeitnehmer nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen gekommen. ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr