Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Das Landgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.10.2008 (Az.: 1 T 47/08) entschieden, dass die Rückvergütung einer Restschuldversicherung im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers, alleine der Insolvenzmasse zusteht.

Grundlage ist zumeist eine Regelung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Darlehensvertrags, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung (stets) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll. Diese ist - so das Gericht - «überraschend» im Sinne des § 305 c BGB. Das gilt insbesondere, wenn im Versicherungsvertrag als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» der Versicherungsnehmer genannt wird. Konsequenz: Die Regelung ist unwirksam.

Bei verschiedenen Kreditinstituten ist mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages der Abschluss einer sogenannten Restschuldversicherung verbunden. Der Darlehensnehmer zahlt bei Abschluss des Kreditvertrags einen Einmalbetrag. Im Versicherungsvertrag wird er als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» genannt. Wenn sich allerdings in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel findet, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird, ist diese Klausel unwirksam.

Die Folge ist, dass die Rückvergütung aus der Restschuldversicherung der Insolvenzmasse zusteht.

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