Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Rückvergütung einer Restschuldversicherung

Das Landgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.10.2008 (Az.: 1 T 47/08) entschieden, dass die Rückvergütung einer Restschuldversicherung im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers, alleine der Insolvenzmasse zusteht.

Grundlage ist zumeist eine Regelung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Darlehensvertrags, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung (stets) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll. Diese ist - so das Gericht - «überraschend» im Sinne des § 305 c BGB. Das gilt insbesondere, wenn im Versicherungsvertrag als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» der Versicherungsnehmer genannt wird. Konsequenz: Die Regelung ist unwirksam.

Bei verschiedenen Kreditinstituten ist mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages der Abschluss einer sogenannten Restschuldversicherung verbunden. Der Darlehensnehmer zahlt bei Abschluss des Kreditvertrags einen Einmalbetrag. Im Versicherungsvertrag wird er als «Bezugsberechtigt für alle Leistungen» genannt. Wenn sich allerdings in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel findet, wonach die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird, ist diese Klausel unwirksam.

Die Folge ist, dass die Rückvergütung aus der Restschuldversicherung der Insolvenzmasse zusteht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Vier Bewerbungen im Jahr genügen für Restschuldbefreiung nicht

Ein nur halbtags arbeitender Insolvenzschuldner steht einem erfolglosen Selbstständigem und einem arbeitslosen Insolvenzschuldner insofern gleich, als sich alle um eine ihnen zumutbare Vollzeitbeschäftigung bemühen müssen. ...

Kopie kann als Testament genügen

Ein Testament bestimmt, wer Erbe wird. Grundsätzlich ist nach § 2247 BGB nur ein eigenhändig unterschriebenes Testament gültig; nur dieses ist nach § 348 Abs. ...

Kosten der Grabpflege bleiben bei Pflichtteil unberücksichtigt

Mit Urteil vom 26.05.2021 (Az.: IV ZR 174/20) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kosten der Grabpflege keine den Pflichtteilsanspruch kürzende Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.