Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 klar gestellt, dass, falls der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Anschrift angibt, damit ihn ein etwaiges Kündigungsschreiben nicht rechtzeitig erreichen kann, die Kündigung mit Zustellung unter der falschen Adresse als zugegangen gelte. Arbeitnehmer können sich danach nicht nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang einer Kündigung berufen, wenn sie diese Zugangsverzögerung selbst zu vertreten haben. Allerdings gelte das nur, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, damit seine Kündigung den Arbeitnehmer erreiche.
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie
Aussonderungsrecht des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags
Mit Urteil vom 08.05.2014 (Az.: IX ZR 128/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalts des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags ...
Published on:
Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden
Erhöht sich das Einkommen eines Ehegatten, ist dies dem anderen Ehegatten mitzuteilen. Wer während eines laufenden Rechtsstreits zum Unterhalt, gestiegene Arbeitseinkünfte und/oder die Auswirkungen einer ...
Published on:
Krankenpflege statt Arbeit
Kinder sind im Winter oft krank. Festangestellte Eltern können sich dann bis zu 10 Tage pro Kind vom Job freistellen lassen. Fieber, Bronchitis, Ohrenschmerzen – ...
Published on:
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com
Tel. +49 9321 91820