Neuer Partner: Nach 18 Monaten kein Unterhalt

Neuer Partner: Nach 18 Monaten kein Unterhalt

Am 01.03.2004 entschied der V. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az.: 15 UF 197/03) zur Frage der Verwirkung des Geschiedenenunterhalts bei eheähnlichem Zusammenleben mit einem Neuen Partner (§ 1579 Nr. 7 BGB). Im Leitsatz wird folgendes klargestellt: Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienhaus, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies, auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen.

Die Eheleute lebten seit dem 01.08.1999 getrennt. Aus der Ehe sind zwei, noch minderjährige Kinder hervorgegangen, welche bei der Ehefrau lebten. Ca. ein Jahr nach der Trennung verkaufte der Ehemann seine Eigentumshälfte am gemeinsamen ehelichen Haus an den neuen Lebensgefährten der Ehefrau. Mit der Ehefrau selbst wurde eine Scheidungsfolgen-Vereinbarung getroffen, welche ihn verpflichtete, Ehegattenunterhalt in Höhe von EUR 416,58 zu zahlen.

Nachdem die Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner seit 18 Monaten in dem gemeinsamen Hausanwesen wohnte, beantragte er die Feststellung, dass die Scheidungsfolgen-Vereinbarung dahingehend abgeändert wird, dass er ab dem 01.01.2002 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Nach ablehnender Entscheidung der I. Instanz stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Klage begründet ist.

Die Ehefrau lebt seit dem 01.07.2000 mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese habe sich so entwickelt, dass unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne, aufgrund deren Erscheinungsbild es der Billigkeit entspreche, die Fortdauer der Unterhaltsbelastung des Ehemannes nach 18 Monaten gem. § 1579 Nr. 7 BGB entfallen zu lassen.

Die Rechtsprechung einer Versagung des Unterhalts bei länger dauerndem Zusammenleben mit einem anderen Partner (sozioökonomische Lebensgemeinschaft) wird vom Bundesgerichtshof wie auch vom Bundesverfassungsgericht seit Jahren aufrecht erhalten. Eine Unterhaltsleistungspflicht entfällt im Sinne der Norm immer dann, wenn sich die Beziehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie aus neutralem Blickwinkel als eheähnliches Zusammenleben anzusehen ist und «gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist».

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Zeitraum von 2 bis 3 Jahren (mindestens) eheähnlichen Zusammenlebens erforderlich, bevor aus den allgemeinen Umständen des Einzelfalles, dem Erscheinungsbild der Beziehung etc. der Schluss gezogen werden konnte, dass der Geschiedenenunterhalt verwirkt ist.

Von besonderer Bedeutung war im vorliegenden Fall, dass in einem notariellen Vertrag vom 01.08.2000 der neue Lebenspartner das hälftige Miteigentum an der Immobilie, zusammen mit der Ehefrau erwarb und unmittelbar hier einzog. Der neue Lebenspartner gestaltete zudem das Haus, zusammen mit der Ehefrau weiter aus. Aus den Gesamtumständen des Falles könne - so das Oberlandesgericht - geschlossen werden, dass sich die Lebensgemeinschaft verfestigt habe. Eine feste, starre Grenze von 2 bis 3 Jahren, welche abzuwarten sei, gäbe es nicht.

Bemerkenswert ist diese Entscheidung insbesondere, da die vormals in sämtlicher Rechtsprechung und Literatur verfestigten Grenzen von wenigstens 2 (eher 3) Jahren nunmehr erkennbar aufgebrochen sind und es wieder - letztlich sachgerecht - alleine auf die Umstände eines jeden Einzelfalles ankommt.

Das Zusammenleben mit einem neuen Partner nach Ehescheidung ist jedenfalls ein Umstand, welcher nun besonderer Aufmerksamkeit und Würdigung aller Einzelfall-Umstände bedarf. § 1579 Nr. 7 BGB hat daher nun Bewegung in der Rechtsprechung erfahren. Die vormals als unverrückbar erscheinende Zeitdauer von 2 bis 3 Jahren als (frühest mögliches) Indiz für die Verfestigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist nun auch in der Rechtsprechung aufgebrochen. Einzelfallumstände, wie beispielsweise der gemeinsame Erwerb einer Immobilie oder auch die Aufwendung für die Renovierung und Verbesserung des gemeinsamen Hauses (“gemeinsamer Nestbau”) sind Anhaltspunkte, die eine Verkürzung des erforderlichen Zeitraums indizieren können und somit auch unter Umständen zu einer Streichung von Ehegattenunterhaltsansprüchen führen.

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