Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung der Befristung

Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung der Befristung

Nach § 14 Abs. 2 S.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 16.01.2008 - 7 AZR 603/06) ist zwingende Voraussetzung einer solchen “Verlängerung”, dass anlässlich derselben die anderweitigen arbeitsvertraglichen Bedingungen nicht abgeändert werden. Dies bedeutet, dass die Verlängerungsvereinbarung keinerlei andere, von den bisherigen Arbeitsbedingungen abweichende Regelungen enthalten darf; andernfalls ist die zweite Befristungsabrede unwirksam und des Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet abgeschlossen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Änderung des Arbeitsvertrags hat.

Im o.g. vom BAG entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt und anschließend für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Das BAG hat hierzu festgestellt, dass es sich aufgrund der Änderung der Arbeitszeit nicht um eine “Verlängerung” im obigen Sinnen handelt, weshalb die zweite Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit als unbefristetes fortbesteht.

Sollen Arbeitsbedingungen bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags geändert werden, ist daher dringend anzuraten, die Änderungen zeitlich vor Verlängerung der Befristung und nicht in deren Zusammenhang zu vereinbaren, sowie die Verlängerungsvereinbarung ausschließlich auf die Verlängerung der Befristung als solche zu beschränken.

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