Das aktuelle deutsche Namensrecht ist weniger offen als in einigen anderen Ländern. Nach Einschätzung der Regierung trägt das aktuelle Namensrecht der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht hinreichend Rechnung. Daher hat das Bundesministerium der Justiz am 11.04.2023 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Ehe-und Geburtsnamensrechts vorgelegt. Hierbei sollen sowohl das Ehe- als auch das Geburtsnamensrecht reformiert werden. Aus diesem Grund werfen wir einen Blick auf das geltende und das geplante Namensrecht im aktuellen Gesetzentwurf.
1. Familiendoppelname:
- Ausgangslage: Zum Ehenamen kann grundsätzlich gemäß § 1355 Abs. 2 BGB nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder aktuell geführte Name nicht als Ehename bestimmt worden ist, kann seinem Namen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB als Begleitnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Für ein Kind, bei dessen Geburt die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; hier kann jedoch kein Doppelname aus den Familiennamen der Eltern bestimmt werden. Führen die Eltern eines Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen und ist lediglich ein Elternteil sorgeberechtigt, erhält das Kind als Geburtsnamen den (kompletten) Namen der Mutter. Sofern diese beispielsweise aus einer früheren Ehe einen Doppelnamen führt, erhält das Kind diesen Doppelnamen.
- Vorgesehene Änderungen: Zukünftig sollen Ehepaare beide bisherige Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können, weshalb sie sich nicht mehr für einen Ehenamen entscheiden müssen. Wird ein Doppelname zum Ehenamen, so wird dieser kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder. Sofern Eltern keinen Ehenamen führen, sollen sie zukünftig den Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen geben können, um so die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen zu zeigen. Auch unverheirateten Eltern soll diese Möglichkeit offenstehen.
2. Namensänderung für Scheidungskinder:
- Ausgangslage: Nach einer Scheidung der Eltern kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gem. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB den Ehenamen wieder ablegen. Das Kind hat keine familienrechtliche Möglichkeit der Änderung und ist auf ein aufwendiges Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) angewiesen, nach welchem die Herstellung der Namenseinheit nur möglich ist, wenn dies für das „ Wohl des Kindes erforderlich“ ist.
- Vorgesehene Änderungen: Sofern sich die Eltern minderjähriger Kinder scheiden lassen und der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ablegt, soll auch dem Kind diese Namensänderung möglich sein. Eine solche Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat und es soll grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
3. Namensänderung für Stiefkinder:
- Ausgangslage: Gem. § 1618 kann ein Stiefkind im Wege der Einbenennung den Namen des Stiefelternteils erhalten. Auch hier besteht nur die Möglichkeit gem. Nr. 41 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen auf Antrag den Namen an den neuen Familiennamen des Elternteils anpassen zu lassen, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.
- Vorgesehene Änderungen: Stiefkinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, soll zukünftig die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Einbenennung rückgängig zu machen und wieder den Geburtsnamen zu erhalten. Dies soll dann möglich sein, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.
4. Geschlechterangepasste Familiennamen:
Nach dem deutschen Namensrecht besteht aktuell keine Möglichkeit, eine geschlechtsangepassten Form des Typ-und Familiennamens (z.B. weibliche Abwandlung des Familiennamens) eintragen zu lassen. Nach dem neuen Recht soll eine solche Anpassung ermöglicht werden, wenn eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt.
5. Erwachsenenadoption:
Im Rahmen der Erwachsenadoption erhält die angenommene Person den Familiennamen des Annehmenden. Nur bei schwerwiegenden Gründen und wenn es zum Wohl der angenommenen Person erforderlich ist, kann der Name der angenommenen Person vorangestellt oder angefügt werden. Nach der vorgesehenen Änderung soll die adoptierte Person ihren bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination der beiden Namen wählen können. Die Änderungen sollen möglichst am 01.01.2025 in Kraft treten. Dabei ist vorgesehen, dass im Hinblick auf Doppelnamen auch die Ehepartner profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind und die zu diesem Zeitpunkt auch bereits ein Ehenamen führen.