Unterhaltstitel bestehen nach Eintritt der Volljährigkeit fort

Unterhaltstitel bestehen nach Eintritt der Volljährigkeit fort

Am 09.11.2006 entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 7 WF 1042/06) zu dem häufig übersehenen Problem der Fortgeltung von Unterhaltstiteln. Grundsätzlich gilt ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit auch dann weiter, wenn das Kind volljährig wird. Dies gilt auch, wenn - wie im hier entschiedenen Fall - das Kind später heiratet. Auch die Heirat eines Kindes führt nicht dazu, dass der Unterhaltstitel oder gar der Unterhaltsanspruch erlischt. Die bisher unterhaltspflichtigen Eltern, treten lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück (§ 1608 BGB).

Im entschiedenen Fall hatte die Tochter nach Eintritt der Volljährigkeit und späterer Heirat, gegen den Vater Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem immer noch geltenden Unterhaltstitel betrieben. Der Vater wehrte sich hiergegen mit einer Vollstreckungsgegenklage und einer hilfsweisen Abänderungsklage.

Die Vollstreckungsgegenklage ist - wie das Oberlandesgericht klarstellt - ohne jede Aussicht auf Erfolg. Alleine die Abänderungsklage kann den Titel in seiner Wirkung endgültig beenden. In der Praxis sollte daher jeder, der einen Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind erstellt hat, dafür Sorge tragen, dass dieser Titel nicht während der Zeit der Volljährigkeit noch gegen ihn durchgesetzt werden kann.

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