Unterhaltstitel bestehen nach Eintritt der Volljährigkeit fort

Unterhaltstitel bestehen nach Eintritt der Volljährigkeit fort

Am 09.11.2006 entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 7 WF 1042/06) zu dem häufig übersehenen Problem der Fortgeltung von Unterhaltstiteln. Grundsätzlich gilt ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit auch dann weiter, wenn das Kind volljährig wird. Dies gilt auch, wenn - wie im hier entschiedenen Fall - das Kind später heiratet. Auch die Heirat eines Kindes führt nicht dazu, dass der Unterhaltstitel oder gar der Unterhaltsanspruch erlischt. Die bisher unterhaltspflichtigen Eltern, treten lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück (§ 1608 BGB).

Im entschiedenen Fall hatte die Tochter nach Eintritt der Volljährigkeit und späterer Heirat, gegen den Vater Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem immer noch geltenden Unterhaltstitel betrieben. Der Vater wehrte sich hiergegen mit einer Vollstreckungsgegenklage und einer hilfsweisen Abänderungsklage.

Die Vollstreckungsgegenklage ist - wie das Oberlandesgericht klarstellt - ohne jede Aussicht auf Erfolg. Alleine die Abänderungsklage kann den Titel in seiner Wirkung endgültig beenden. In der Praxis sollte daher jeder, der einen Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind erstellt hat, dafür Sorge tragen, dass dieser Titel nicht während der Zeit der Volljährigkeit noch gegen ihn durchgesetzt werden kann.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Elternzeit - Anspruch auf Teilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Elternzeit gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (so genannte Elternteilzeit). Dieser Anspruch ...

Rückzahlung von Arbeitsentgelt

Am 27.10.2004 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass von einem Arbeitgeber, nach dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geleistete Vergütung, im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden ...

Steuerfreiheit von Scheinrenditen

Bereits mit bloßer Gutschrift der Erträge von Kapitalanlagegesellschaften auf Verrechnungskonten werden nach verbreiteter Auffassung entweder Einkünfte der Anleger aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.