Unterhaltstitel bestehen nach Eintritt der Volljährigkeit fort

Unterhaltstitel bestehen nach Eintritt der Volljährigkeit fort

Am 09.11.2006 entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 7 WF 1042/06) zu dem häufig übersehenen Problem der Fortgeltung von Unterhaltstiteln. Grundsätzlich gilt ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit auch dann weiter, wenn das Kind volljährig wird. Dies gilt auch, wenn - wie im hier entschiedenen Fall - das Kind später heiratet. Auch die Heirat eines Kindes führt nicht dazu, dass der Unterhaltstitel oder gar der Unterhaltsanspruch erlischt. Die bisher unterhaltspflichtigen Eltern, treten lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück (§ 1608 BGB).

Im entschiedenen Fall hatte die Tochter nach Eintritt der Volljährigkeit und späterer Heirat, gegen den Vater Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem immer noch geltenden Unterhaltstitel betrieben. Der Vater wehrte sich hiergegen mit einer Vollstreckungsgegenklage und einer hilfsweisen Abänderungsklage.

Die Vollstreckungsgegenklage ist - wie das Oberlandesgericht klarstellt - ohne jede Aussicht auf Erfolg. Alleine die Abänderungsklage kann den Titel in seiner Wirkung endgültig beenden. In der Praxis sollte daher jeder, der einen Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind erstellt hat, dafür Sorge tragen, dass dieser Titel nicht während der Zeit der Volljährigkeit noch gegen ihn durchgesetzt werden kann.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Keine Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern im Tarifvertrag

Sogenannte «Differenzierungsklauseln» sehen in Tarifverträgen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für Beschäftigte, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Im Einklang mit seiner bisherigern ...

Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 klar gestellt, dass, falls der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Anschrift angibt, damit ihn ein etwaiges Kündigungsschreiben nicht ...

Herausgabe eines Ehe- und Erbvertrags

Gem. § 2300 BGB kann ein Erbvertrag, der “nur Verfügungen von Todes wegen enthält”, aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Wird der Erbvertrag jedoch beispielsweise ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.