Vorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit

Vorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit

Am 16.06.2006 entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen: 2 UF 219/05) zur Frage wie der Gebrauchsvorteil mietfreien Wohnens während der Trennungszeit anzusetzen ist.

In vielen Fällen wohnen Eheleute mietfrei. Ein Partner zieht aus. Der andere Partner bleibt in der Wohnung. Dieses «mietfreie Wohnen» ist ein Vermögenswert, der als Einkommen des verbleibenden Partners anzurechnen ist. Das Oberlandesgericht Zweibrücken zeigt den Weg, eine angemessene Berechnung des Wohnvorteils zu erlangen. Hierzu schlägt das Gericht folgende Schritte vor:

  1. Basiswert ist die Hälfte des vorhandenen vollen Wohnvorteils.
  2. Je nach Größe des Wohnraums, kann dieser Ansatz zu hoch oder zu gering sein. Für besonders kleine Wohnungen können Abschläge, für besonders große Wohnungen Aufschläge vorgenommen werden.
  3. Die Höhe der Einkommen des ausgezogenen bzw. in der Wohnung verbleibenden Ehegatten erhöhen bzw. reduzieren den anzusetzenden Betrag.
  4. Die Anzahlt der noch im Haus wohnenden Kinder kann als reduzierender oder erhöhender Faktor herangezogen werden.

 

Insgesamt sind von der Ausgangsbasis «50%» aus Zu- und Abschlägen nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

Ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Abwägungskriterium benennt das Oberlandesgericht den Mietaufwand des ausziehenden Ehegatten, da dieser Aufwand niemals die Ehe geprägt habe.

Die volle Zurechnung des Wohnvorteils kommt immer dann in Betracht, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Wohnung auch insgesamt nutzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Untervermietung oder bei der Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung. Ob der neue Partner hierbei eine Kostenbeteiligung leistet oder ob er kostenfrei wohnen darf, spielt hierfür keine Rolle (OLG Schleswig, 14.08.2002 - 12 UF 13/01, FamRZ 2003, 603).

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Verjährungsklauseln in Verkaufsprospekten für geschlossene Fonds

In seinem Urteil vom 29.09.2015 (Az.: II ZR 340/14) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob durch AGB-Klauseln in Verkaufsprospekten für geschlossene Immobilienfonds die Verjährungsfrist …

Teilzeitarbeit - Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit

Mit den Regelungen zur Teilzeit im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Gesetzgeber den Wünschen vieler Arbeitnehmer nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen gekommen. …

Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Am 26.11.2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 65/07) einen lange umstrittenen Sachverhalt. In Rechtsprechung und Literatur war es bislang höchst streitig wie Kindergartenkosten zu …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr