Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Immer mehr Paare erfüllen sich heute den Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung (sogenannte In-Vitro-Fertilisation). Hier hatte das BAG in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) klargestellt, ab wann in einem solchen Fall der „Mutterschutz“ beginnt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sogenannte Embryotransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Dies hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit vorgenanntem Urteil entschieden und – wie schon die Vorinstanzen – der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin stattgegeben.

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