Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Immer mehr Paare erfüllen sich heute den Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung (sogenannte In-Vitro-Fertilisation). Hier hatte das BAG in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) klargestellt, ab wann in einem solchen Fall der „Mutterschutz“ beginnt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sogenannte Embryotransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Dies hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit vorgenanntem Urteil entschieden und – wie schon die Vorinstanzen – der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin stattgegeben.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Darlehensmitübernahme: Für Gesellschafter/Geschäftsführer gilt Verbraucherschutz!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.07.2007 (Az. XI ZR 208/06) entschieden, dass ein geschäftsführenden Gesellschafter, der einer Darlehensschuld einer GmbH & Co. KG beitritt, …

Elternzeit - Anspruch auf Teilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Elternzeit gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (so genannte Elternteilzeit). Dieser Anspruch …

Keine Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern im Tarifvertrag

Sogenannte «Differenzierungsklauseln» sehen in Tarifverträgen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für Beschäftigte, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Im Einklang mit seiner bisherigern …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr