Testamente gestalten: Achtung bei Vermächtnissen

Testamente gestalten: Achtung bei Vermächtnissen

Der Inhalt von Testamenten bzw. dort angeordneter Vermächtnisse und lebzeitige Vermögensübertragungen korrelieren oftmals nicht miteinander. Das hat zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer am Ende leer ausgehen kann, wenn sich ein Vermögensgegenstand bei Tod des Erblassers nicht mehr in dessen Nachlass befindet.

Oft vergisst der Erblasser, dass er einen lebzeitig übertragenen Vermögensgegenstand eigentlich bereits im Rahmen eines Vermächtnisses einer anderen Person zuwenden wollte. In anderen Fällen erfolgt die spätere lebzeitige Übertragung einen General- und Vorsorgebevollmächtigten und nicht durch den Erblasser selbst. Möglich ist auch, dass das Vermögen lebzeitig durch den Erblasser etwa für eine Pflege verbraucht wurde.

In allen Fällen stellt sich die Frage, wie solche späteren lebzeitigen Vermögensübertragungen oder auch Umschichtungen bereits bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags berücksichtigt werden könnten.

In Betracht kommen dabei zunächst ein Verschaffungsvermächtnis gemäß §§ 2170 f. BGB für Vermögensumschichtungen in das Vermögen eines Dritten. Dies kann den Erben aber in die missliche Lage versetzen, dass er verpflichtet wird, dem Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand zu verschaffen, ohne dass dieser im Nachlass des Erblassers vorhanden sein muss.
Lebzeitige Übertragungen von Vermögensgegenständen führen dabei entweder zu einer Umschichtung oder aber schlicht zum Entfallen des Vermächtnisses. Bei einer reinen Vermögensumschichtung liegt die Zuwendung eines Ersatzgegenstands nahe.

Bei Sachvermächtnissen kann daher das Surrogat des Vermächtnisgegenstands, z.B. der entsprechende Anspruch gegenüber der Bank auf Auszahlung einer Summe X (Kaufpreis), zugewendet werden. Alternativ kämen bei Kapitalvermächtnissen gestaffelte Vermächtnisse in Betracht. So wäre es etwa möglich, das Kapitalvermächtnis mit einem Quotenvermächtnis zu kombinieren, um damit eine Mindest- und Höchstbeteiligung des Kapitalvermächtnisnehmers am Nachlass zu erreichen.

Was dabei konkret Inhalt eines Testaments werden soll, hängt schlussendlich von den Regelungszielen des Erblassers ab. Wenn der Erblasser keine feste Zuteilung selbst übernehmen will, sondern diese einem Dritten überlassen will, kann der Erblasser Drittbestimmungsrechte im Sinne der §§ 2151 ff. BGB installieren oder das Bestimmungsrecht einem Testamentsvollstrecker zuweisen.

Möglich ist auch ein – in Anlehnung an § 2318 BGB – erstelltes erweitertes Kürzungsrecht für den Alleinerben. Dieses ist Untervermächtnis zulasten des Vermächtnisnehmers als Hauptvermächtnisnehmer, wenn die Vermögensumschichtung zugunsten des Vermächtnisnehmers erfolgt. Es könnte sinngemäß so lauten, dass für den Fall, dass der Wert des Vermächtnisgegenstands beim Erbfall mehr als xy % des Nachlasswerts beträgt, dem Erben das Recht eingeräumt wird, das Vermächtnis soweit zu kürzen, dass diesem selbst zumindest xy % des Nachlasswerts verbleiben. Hilfsweise könnte insoweit zusätzlich ein Untervermächtnis zugunsten des bzw. der Erben angeordnet werden.

Nach Vorgesagtem lassen sich Vermögensumschichtungen zugunsten des Erben bzw. zugunsten des Vermächtnisnehmers verhältnismäßig einfach bei der Gestaltung der Verfügung von Todes wegen berücksichtigen, sofern Regelungsziele klar artikuliert werden und Nachlassvermögen vorhanden ist.

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