Ein Arbeitgeber hatte eine Arbeitnehmerin, die als Sekretärin der Geschäftsleitung bei ihm tätig war, wegen sehr häufiger Kurzerkrankungen von einer von ihm beauftragen Detektei beobachten lassen. Grund hierfür war, dass die Arbeitnehmerin nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, zunächst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann zwei einer Fachärztin für Orthopädie.
Die Arbeitnehmerin wurde an vier Tagen von einem Detektiv observiert. Beobachtet wurden unter anderem das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit dem Hund vor dem Haus und der Besuch der Arbeitnehmerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Die Arbeitnehmerin hatte hier auf Schmerzensgeld geklagt, wegen psychischen Beeinträchtigungen, die nunmehr ärztlicher Behandlung bedurften.
Das BAG hat in seiner Entscheidung zum 19.02.2015 hierzu folgendes entschieden: Durch Privatdetektive erhobene Daten, die bestimmte oder dadurch bestimmbare Personen betreffen, sind bezogene Daten im Sinne des Datenschutzes. Auch das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter dem Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung erforderlich.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Überwachung eines Arbeitnehmers einschließlich heimlicher Videoaufnahmen kann einen Geldentschädigungsanspruch/Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers begründen. In dem geschilderten Fall hat das Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zugesprochen. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil eine Krankheit zuvor hausärztlich behandelt worden war (BAG 19.02.2015).