Aktuelles zur Corona Krise

Aktuelles zur Corona Krise

Corona-Konjunkturpaket
Liebe Mandanten,

sicherlich haben Sie es bereits aus den Nachrichten erfahren. Die Bundesregierung hat sich vorgestern Nacht auf ein Corona-Konjunkturpaket verständigt. Die große Koalition nimmt insgesamt 130 Milliarden Euro in die Hand, um die Wirtschaft nach der Coronakrise wieder anzukurbeln.

Das Herzstück des Konjunkturpaktes ist die Mehrwertsteuersenkung. Vom 01. Juli 2020 bis Ende des Jahres wird die Mehrwertsteuer von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. 

Diese Mehrwertsteuersenkung hat auch für Sie als Unternehmer einige bürokratische Folgen, die bis 01.07.2020 umgesetzt sein müssen. Dies gilt z. B. für folgende 

  • Bereiche:
  • Anpassung der elektronischen Kassensoftware
  • Anpassung der ERP-Systeme, Warenwirtschaftsprogramme,
    Fakturierungssoftware
  • Anpassung von vorgedruckten Formularen (oftmals ist im Formular bereits
    19% bzw. 7% USt fest hinterlegt)
  • Anpassung von Rechnungsformularen und Dauerrechnungen
     
    Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit wir Sie bei den anstehenden Änderungen unterstützen nnen. Sobald die Bundesregierung nähere Informationen zur Umsetzung veröffentlicht, werde ich Sie wieder informieren. 
    Bitte denken Sie aber auch daran frühzeitig mit Ihrem IT-Partner einen Termin für die USt-Anpassung zu vereinbaren. Eine Umsetzungszeit von 3,5 Wochen bis zum Eintritt der Änderung ist sehr knapp bemessen.
  • Weiterhin sind meines Erachtens noch folgende Punkte aus dem Konjunkturprogramm wesentlich:
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 € pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Afa und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für 2020 und 2021 eingeführt. Ob dies nur für Neuanschaffungen oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden.
  • Überbrückungshilfen: Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und
    deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern.
    Erstattet werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem
    Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vormonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 , bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
    Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
  • Auszubildende: Prämien für Ausbildungsbetriebe von 2.000 € bzw. 3.000 €, sofern das Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Ausbildungsangebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge einmalig 3.000 €.
  • Innovationsprämie: Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € und Erhöhung der Kaufgrenze auf 60.000 € für die begünstigte Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.

Sicherlich sind in der praktischen Umsetzung noch einige Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass der Gesetzgeber diese im weiteren Gesetzgebungsprozess klärt. Bei akuten eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Zahlungsstockungen von Kunden empfehlen wir Ihnen dringend unsern juristischen Rat einzuholen. Trotz der vom Gesetzgeber geänderten Insolvenzregeln besteht für Sie als Geschäftsführer dennoch die Gefahr sich im Einzelfall persönlich haftbar zu machen.
Gerne stehen wir mit unserem Team Ihnen bei allen anstehenden Fragen zur Seite.

 

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