Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, welche besagen, dass Ansprüche dann erlöschen, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.

Diese Ausschlussfristen gelten zwar grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren «Mobbing»-Handlungen stehen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007 (Az.: 8 AZR 709/06).

Nach dieser Entscheidung ist es Arbeitnehmern trotz einer im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarten Ausschlussfrist bei Vorliegen eines entsprechenden Zusammenhangs möglich, auch dann noch Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn bzgl. einzelner Verletzungshandlungen die Ausschlussfrist schon abgelaufen ist.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit 17.08.2015 in Kraft

Seit dem 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich der Schweiz, mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Die Verordnung …

Streik für einen tariflichen Sozialplan

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) …

Teilzeitarbeit - Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit

Mit den Regelungen zur Teilzeit im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Gesetzgeber den Wünschen vieler Arbeitnehmer nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen gekommen. …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr