In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, welche besagen, dass Ansprüche dann erlöschen, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.
Diese Ausschlussfristen gelten zwar grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren «Mobbing»-Handlungen stehen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007 (Az.: 8 AZR 709/06).
Nach dieser Entscheidung ist es Arbeitnehmern trotz einer im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarten Ausschlussfrist bei Vorliegen eines entsprechenden Zusammenhangs möglich, auch dann noch Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn bzgl. einzelner Verletzungshandlungen die Ausschlussfrist schon abgelaufen ist.