Bilder der Arbeitnehmer im Internet – Einwilligung erforderlich

Bilder der Arbeitnehmer im Internet – Einwilligung erforderlich

Vermehrt werden von Arbeitgebern Bilder oder auch Videoaufnahmen von Arbeitnehmer zu Werbezwecken ins Internet gestellt, sei es auf der Homepage oder sonstigen Seiten. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.02.2015 (8 AZR 1011/13) mit der Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers und der Einwilligungserfordernis zu beschäftigen. In einer Entscheidung vom 11.12.2014 (8 AZR 1010/13) waren Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers thematisiert, die der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses widerrief. Die Ansprüche der Arbeitnehmer fasst das Gericht wie folgt zusammen:

Nach § 22 KunstUrhG (Kunst Urheber Gesetz) dürfen Bilder von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Fehlt ein solcher Grund, kann er daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen und wird in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Ein Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung von Bildern eines Arbeitnehmers oder eine vom Arbeitgeber im Internet veröffentlichte Videoaufnahme kann sich aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen. Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist.

Dabei braucht das Gericht die Frage, ob Bilddarstellungen „ein Bildnis“ nach § 22 KunstUrhG darstellen, nicht prüfen und entscheiden, wenn der Arbeitgeber die dafür erforderliche Einwilligung erhalten hat.

Wenn ein Bild oder Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers bezugnehmenden Inhalt transportiert, endet das Einverständnis des Arbeitgebers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr muss der Arbeitnehmer ausdrücklich solches erklären.

Fazit: Arbeitnehmer können ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung nicht einfach wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Der Arbeitnehmer muss einen anderen guten Grund angeben, warum er nunmehr, anders als bei der Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.

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