Unter einer arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede versteht man eine Verweisung im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, durch die erreicht werden soll, dass die nicht einer Gewerkschaft angehörigen Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft die Tarifverträge zwingend angewendet werden müssen. Dies erfolgt durch eine arbeitsvertragliche Regelung nach welcher ein Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll.
Probleme entstehen, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers, beispielsweise durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband, entfällt. Es stellt sich dann die Frage, ob die arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls dahingehend auszulegen ist, dass künftige Tarifänderungen für das betreffende Arbeitsverhältnis trotz dieser Formulierung nicht mehr gültig sind, also die Dynamik der Verweisung auf den Tarifvertrag durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband endet.
Hierfür hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner früheren Rechtsprechung die Auslegungsregel aufgestellt, von einer Gleichstellungsabrede sei in der Regel bereits dann auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag auf die für ihn einschlägigen, von ihm also im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern ohne weiteres anzuwendenden Tarifverträge verweist. Dann bewirke der Austritt aus dem Arbeitgeberverband gleichzeitig, dass künftige Tarifänderungen automatisch nicht mehr anzuwenden seien.
Nunmehr hat das BAG (Urt. v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05) seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass nur dann die Dynamik im obigen Sinn endet, wenn aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Arbeitsvertragsschlusses Anhaltspunkte resultieren, welche den Willen der Arbeitsvertragsparteien dokumentieren, dass es nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern gehen sollte. In der Praxis wird dies vielfach nicht der Fall sein.
Im Hinblick auf diese Änderung der Rechtsprechung ist betroffenen Arbeitgebern daher dringend eine Anpassung ihrer Arbeitsverträge zu raten. Arbeitnehmer hingegen sollten prüfen lassen, ob sie trotz Austritt Ihres Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband an künftigen Tariferhöhungen weiterhin partizipieren.