In Insolvenzverfahren, ist es die Pflicht der Insolvenzverwalter anfechtbare Handlungen zu ermitteln und die Masse durch Insolvenzanfechtungen anzureichern. Da die Anfechtungsschuldner oftmals die angefochtenen Beträge jedoch nicht ohne gerichtliches Verfahren bezahlen, ist der Insolvenzverwalter gehalten, für die Durchsetzung des Anspruchs Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten des Rechtsstreits zu beantragen.
Jüngst hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.07.2024 – 4 W 13/24) damit auseinandergesetzt, wann dem Insolvenzverwalter die Prozesskostenhilfe versagt werden kann.
Im zugrundeliegenden Fall begehrte der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme eines Dritten aus Insolvenzanfechtung. Unter anderem war einer der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Gläubiger die Bundesagentur für Arbeit. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt somit dazu, dass die Bundesagentur für Arbeit an der eingeklagten Forderung in erheblichem Umfang aufgrund der Verteilung am Ende des Insolvenzverfahrens profitieren würde.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass für die Gläubiger des Insolvenzverfahrens die Aufbringung der Prozesskosten unzumutbar ist. Im zugrundeliegenden Beschluss vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin die Aufbringung der Prozesskosten jedoch zuzumuten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters blieb ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung des Landgerichts und befreite die Bundesagentur für Arbeit nicht von der Kostentragung.
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vorschuss auf die Prozesskosten für diejenigen Beteiligten zumutbar sei, „welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringen Kosten.“
Diese Entscheidung stellt eine Abwendung von der bisher überwiegend angenommenen Unzumutbarkeit der Vorschusspflicht der Bundesagentur für Arbeit dar. Das Oberlandesgericht begründet dies damit, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Parteien die Aufwendungen im Prozess grundsätzlich selbst zu tragen haben und Prozesskostenhilfe lediglich ausnahmsweise gewährt wird.
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter in einem von ihm geführten Aktivprozesses ist relevant, ob den Insolvenzgläubigern des jeweiligen Insolvenzverfahrens die Kostenaufbringung zuzumuten ist oder nicht. Dabei spiegelt die Entscheidung den Grundgedanken nieder, dass es den Insolvenzgläubiger grundsätzlich zumutbar ist, wenn sie vom Ergebnis des Rechtsstreits maßgeblich profitieren.
Allein die Tatsache, dass nicht die Insolvenzgläubiger, sondern der Insolvenzverwalter Partei ist, ändere nichts daran, dass eine Partei wirtschaftlich in Vorleistung gehen muss. Es müssen somit erhebliche Gründe vorliegen, um eine Kostentragung im Einzelfall unzumutbar zu machen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist auch nicht ausreichend, wenn der Gläubiger „sinnvolle“ Zwecke im öffentlichen Interesse verfolge, da es nicht Aufgabe des Staates sei, durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich „erwünschte“ oder „förderungswürdige“ Tätigkeiten unterschiedlicher Akteure zu privilegieren. Ebenso ist der Vortrag, dass im Haushalt nur mit Schwierigkeiten Vorsorge für die wirtschaftliche Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten tragen kann, nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass es der Bundesagentur für Arbeit zumutbar ist, den Prozess vorzufinanzieren.
Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.