Gewerblicher Erbensucher hat ohne Auftrag keinen Vergütungsanspruch

Gewerblicher Erbensucher hat ohne Auftrag keinen Vergütungsanspruch

Mit Beschluß vom 23.02.2006 (II ZR 209/05) entschied der III. Senat des Bundesgerichtshofs, dass ein gewerblicher Erbensucher gegen die von ihm ermittelten Erben keinen gesetzlichen Vergütungsansprüche hat, wenn ihm von den Erben kein Auftrag erteilt wurde.

Rechtlicher Hintergrund:

Damit eine Partei gegenüber einer anderen vertragliche Ansprüche geltend machen kann, muss grundsätzlich ein Vertrag erst einmal geschlossen werden. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien. Jedoch auch bei gescheiterten Vertragsverhandlungen können Ansprüche bestehen.

Der Fall:

Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des in Belgien verstorbenen Erblassers. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Dieser lehnte dieses Angebot jedoch ab und machte den Nachlassverwalter selbst ausfindig.

Die Entscheidung:

Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach deutschen Recht gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist von dem Senats bereits früher entschieden worden.

Der Senat hat diese Frage - im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen, sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse - verneint.

Ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht gegeben. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird jedoch nicht verletzt.

Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.

Schlußfolgerung:

Nur ein Erbe der die Dienste eines Erbenermittlers ausdrücklich in Anspruch nimmt ist zur Zahlung verpflichtet.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Bei der Berechnung des Unterhalts für einen geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich (im Zweifel in fiktiver Berechnung) die Lohnsteuerklasse I zugrunde zu legen, soweit es um …

Keine Lohnpfändung bei Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung

Am 10.12.2008 entschied das Landgericht Mosbach, (Az. 5 S 46/08), dass § 114 Abs. 1 InsO nur auf Vorausabtretungen aus Arbeitsverhältnissen anwendbar ist, die zum …

Pflichtteil der Kinder ist grundgesetzlich garantiert

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 19.4.2005 über eine Verfassungsbeschwerde die grundsätzliche Fragen des Pflichtteilsrechts betrifft (BVerfG, 1 BvR 1644/00, Absatz-Nr. 1 . 98). Insbesondere wurde …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr