Mit Beschluß vom 23.02.2006 (II ZR 209/05) entschied der III. Senat des Bundesgerichtshofs, dass ein gewerblicher Erbensucher gegen die von ihm ermittelten Erben keinen gesetzlichen Vergütungsansprüche hat, wenn ihm von den Erben kein Auftrag erteilt wurde.
Rechtlicher Hintergrund:
Damit eine Partei gegenüber einer anderen vertragliche Ansprüche geltend machen kann, muss grundsätzlich ein Vertrag erst einmal geschlossen werden. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien. Jedoch auch bei gescheiterten Vertragsverhandlungen können Ansprüche bestehen.
Der Fall:
Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des in Belgien verstorbenen Erblassers. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Dieser lehnte dieses Angebot jedoch ab und machte den Nachlassverwalter selbst ausfindig.
Die Entscheidung:
Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach deutschen Recht gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist von dem Senats bereits früher entschieden worden.
Der Senat hat diese Frage - im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen, sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse - verneint.
Ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht gegeben. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird jedoch nicht verletzt.
Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.
Schlußfolgerung:
Nur ein Erbe der die Dienste eines Erbenermittlers ausdrücklich in Anspruch nimmt ist zur Zahlung verpflichtet.