Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der Erbschaftssteuer, wenn der Erbe für mindestens zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser in der Nachlassimmobilie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

In dem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Erbin wegen einer nicht gewährten Steuerbegünstigung geklagt. Sie erbte ein Einfamilienhaus und hatte dieses zunächst auch selbst bewohnt. Aus gesundheitlichen Gründen zog sie jedoch bereits nach sieben Jahren aus dem Haus aus und nicht erst nach den geplanten zehn Jahren.

Der BFH entschied nunmehr, dass ein Erbe ohne steuerliche Nachteile ausnahmsweise bereits nach sieben Jahren aus dem Familienheim ausziehen kann, wenn ihm die eigene Nutzung des Hauses aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Frau machte in dem Verfahren geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustandes kaum noch im Haus bewegen und habe deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr weiterleben können. Die Nutzung des Familienheims sei ihr daher unzumutbar gewesen.

Der BFH ließ in seinem Urteil vom 01.12.2022 (Az.: II R 18/20) insofern eine Ausnahme zu, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Familienheims gehindert ist.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Kopie kann als Testament genügen

Ein Testament bestimmt, wer Erbe wird. Grundsätzlich ist nach § 2247 BGB nur ein eigenhändig unterschriebenes Testament gültig; nur dieses ist nach § 348 Abs. ...

Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung

Nach der Trennung von Eheleuten bleibt meist ein Ehegatte in der Ehewohnung, der andere zieht aus. Aber was ist, wenn die Wohnung Eigentum des anderen ...

Nießbrauchsrecht bei Zwangsversteigerung

Immobilien können durch Eintragung im Grundbuch belastet werden. In Abteilung III des Grundbuchs sind z.B. Grundschulden und Hypotheken eingetragen. Abteilung II erfasst Nutzungs- und Nießbrauchsrechte; ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr