Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der Erbschaftssteuer, wenn der Erbe für mindestens zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser in der Nachlassimmobilie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

In dem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Erbin wegen einer nicht gewährten Steuerbegünstigung geklagt. Sie erbte ein Einfamilienhaus und hatte dieses zunächst auch selbst bewohnt. Aus gesundheitlichen Gründen zog sie jedoch bereits nach sieben Jahren aus dem Haus aus und nicht erst nach den geplanten zehn Jahren.

Der BFH entschied nunmehr, dass ein Erbe ohne steuerliche Nachteile ausnahmsweise bereits nach sieben Jahren aus dem Familienheim ausziehen kann, wenn ihm die eigene Nutzung des Hauses aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Frau machte in dem Verfahren geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustandes kaum noch im Haus bewegen und habe deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr weiterleben können. Die Nutzung des Familienheims sei ihr daher unzumutbar gewesen.

Der BFH ließ in seinem Urteil vom 01.12.2022 (Az.: II R 18/20) insofern eine Ausnahme zu, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Familienheims gehindert ist.

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