Das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 22.05.2007 - 3 AZR 334/06) hatte jüngst einen Fall zu beurteilen, in dem ein Arbeitnehmer, für den vom mittlerweile insolventen Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen worden war, während des Insolvenzverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.
Diese Direktversicherung soll nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorliegen. Eine solche Unverfallbarkeit liegt i.d.R. dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 30. Lebensjahres des Arbeitnehmers endet und mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b BetrAVG). Dies war beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen dem Insolvenzverwalter und dem ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es daher zum Streit darüber, wem die Rechte aus der Versicherung zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Vorbehalt des Widerrufes in derartigen Fällen nicht bei .insolvenzbedingtem Ausscheiden. (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - und vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -; ebenso Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 -). Folge dieser Auffassung ist, dass in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht; der Arbeitnehmer kann hiernach in aller Regel die Übertragung der Direktversicherung auf sich verlangen.
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts will nun von den o. g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen. Er hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch “für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer”?
Sollte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts teilen, dann wären entsprechende Direktversicherungen künftig vom Insolvenzverwalter nur noch bei Unverfallbarkeit des Betriebsrentenanspruchs freizugeben.