Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers per Testament ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers und Belastung für die Erben. Denknotwendig kann der Erbe die Ernennung des Testamentsvollstreckers daher nicht durch eine einfache Gestaltungserklärung widerrufen.

Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung aus dem Amt vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Dabei bedarf es zunächst eines wichtigen Grundes der „an sich“ geeignet ist, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen. Liegt ein solcher vor, muss geprüft werden, ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Beteiligten und des Nachlasses erforderlich ist (sog. negative Fortführungsprognose).

Gründe hierfür sind etwa die Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses oder zur Einreichung der Erbschaftsteuererklärung, ferner die Erteilung falscher Auskünfte gegenüber den Erben etc. Wann die Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ausreichend schwer ist, um eine Entlassung rechtfertigen zu können, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Überschreitet die Pflichtverletzung die Schwelle zur Strafbarkeit, wird man in der Regel jedenfalls dann von einem Entlassungsgrund auszugehen haben, wenn es sich um ein Delikt zu Lasten des Nachlasses handelt.

Liegt ein wichtiger, die Entlassung dem Grunde nach rechtfertigender Grund vor, kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen. Die hierbei erforderliche Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts setzt eine umfassende Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls voraus. In die Interessenabwägung konkret einzustellen sind etwa das Gewicht und die Auswirkungen der Pflichtverletzung auf den Nachlass, der Grad des Verschuldens, die Dauer der weiteren Testamentsvollstreckung und die Gefahr der Fortsetzung einer pflichtwidrigen Amtsführung. Ferner kann auch das korrespondierende Verhalten der Erben Berücksichtigung bei der Entscheidung des Gerichts finden. Eine vorherige Abmahnung des Testamentsvollstreckers ist keine formelle Voraussetzung für die Entlassung, bildet jedoch als milderes Mittel einen wichtigen Aspekt des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Der Antrag nach § 2227 BGB führt zu einer sofortigen Entlassung des Testamentsvollstreckers(§ 40 Abs. 1 FamFG). Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers ist das Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden und einzuziehen, §§ 2368 Abs. 2, 2361 Abs. 1 BGB.

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers führt grundsätzlich zur Eigenverwaltung der Erben. Vorrangig ist jedoch die Verfügung von Todes wegen des Erblassers – und sei es im Wege der ergänzenden Auslegung – im Hinblick auf ein Nachfolgebestimmungs- oder Ersatztestamentsvollstreckerernennungsrecht zu untersuchen. Zuletzt bleibt noch die Frage hinsichtlich einer Vergütung des Testamentsvollstreckers: Hat der Erblasser keine Vergütung verfügt, kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen. War der Testamentsvollstrecker infolge seiner Entlassung kürzer als eigentlich vorgesehen tätig, ist die angemessene Vergütung zeitanteilig herabzusetzen. Welchen Wert die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers für den Nachlass hat, bestimmt sich maßgeblich nach der Qualität seiner bisherigen Tätigkeit und damit mittelbar auch nach den Entlassungsgründen. Wurde der Testamentsvollstrecker entlassen, weil er bspw. den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet hat, war seine Tätigkeit für den Nachlass kaum bis gar nicht von Wert, so dass sich seine Vergütung auch hieran messen muss.

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