Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - Abberufung

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - Abberufung

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 13.03.2007 . 9 AZR 612/05) hat jetzt entschieden, dass deshalb ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam ist.

Ein bloßer Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ohne eine entsprechende Teilkündigung des Arbeitsvertrags entfaltet deshalb keinerlei Wirkung. Will der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten abberufen, muss er also zum einen den Widerruf der Bestellung und zusätzlich die Teilkündigung des Arbeitsvertrags erklären.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO

In seiner Entscheidung vom 22.09.2005 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern des insolventen Betriebs auch dann gemäß § 113 InsO mit einer ...

Kündigungsrecht der Bausparkassen

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 271/16) entschieden, dass Bausparkassen das Recht dazu haben, Bausparverträge zehn ...

Außerordentliche Kündigung – Herstellung privater „Raubkopien“

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr