Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 13.03.2007 . 9 AZR 612/05) hat jetzt entschieden, dass deshalb ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam ist.
Ein bloßer Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ohne eine entsprechende Teilkündigung des Arbeitsvertrags entfaltet deshalb keinerlei Wirkung. Will der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten abberufen, muss er also zum einen den Widerruf der Bestellung und zusätzlich die Teilkündigung des Arbeitsvertrags erklären.