Wenn Eheleute einander Unterhalt schulden, kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe. Auschlaggebend ist das jeweilige Einkommen. Was hier zugerechnet werden kann und muss, ist einer ständigen Entwicklung in der Rechtsprechung unterworfen.
Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich-relevanten Einkommens sind zunächst alle Einkünfte egal aus welcher Einkunftsart heranzuziehen. Das sind zum Beispiel beim Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit alle Barbezüge, aber auch alle Sachbezüge, also Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen. Typische Beispiele hierfür sind das zur Verfügung stellen eines Dienstwagens für private Fahrten oder einer verbilligten Dienstwohnung sowie das Angebot eines vergünstigten Warenbezugs. Solche Vorteile erhöhen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bzw. reduzieren die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.
Erfolgen solche Leistungen im familiären Umfeld spricht man von freiwilligen unentgeltlichen Zuwendungen Dritter, die unterhaltsrechtlich anders zu beurteilen sind.
Folgender Beispielsfall:
Die Eheleute sind verheiratet. Die Ehefrau zieht gemeinsam mit dem Kind aus der Ehewohnung aus und kommt dann bei den eigenen Eltern unter, die ihr eine kleine Wohnung kostenlos zur Verfügung stellen. Außerdem betreuen die Eltern einmal wöchentlich das Kind, damit die Ehefrau ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Soweit es sich hierbei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen der Eltern zu Gunsten der Ehefrau handeln soll, müssen folgende Merkmale vorliegen: (1) eine freiwillige Zuwendung, (2) eine unentgeltliche Zuwendung, (3) die Zuwendung eines Dritten und (4) vor allen Dingen der Wille des Zuwendenden, der darauf gerichtet ist, nur den Zuwendungsempfänger (hier die Ehefrau) zu unterstützen und nicht eine andere Person (hier gegebenenfalls den Ehemann) zu entlasten.
Eine Zuwendung ist dann freiwillig, wenn es auf sie keinen rechtlichen Anspruch gibt, sie also zum Beispiel auch jederzeit beendet werden darf. Eine Zuwendung ist unentgeltlich, soweit ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind, im Unterschied hierzu, Gegenleistung für geleistete Arbeit und daher entgeltlich.
Bei ohne Rechtsanspruch gewährten Zuwendungen spricht aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten eine Vermutung dafür, dass sie sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken sollen. Liegt damit eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung Dritter vor, ergeben sich folgende Konsequenzen: Erstens erhöhen diese Zuwendungen nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Zweitens reduzieren diese Zuwendungen nicht die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und drittens reduzierten solche Zuwendungen nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen des Empfängers und ist auch nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen.
Diskutiert wird, ob die freiwillige unentgeltliche Zuwendungen Dritter nicht in einem Mangelfall - also wenn nicht genügend Geld zur Deckung des Bedarfs vorhanden ist - zumindest teilweise zu berücksichtigen ist. So könnte etwa eine kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnung nach § 1581 BGB unter Billigkeitsgesichtspunkten die Leistungsunfähigkeit in eine (teilweise) Leistungsfähigkeit verwandeln. Überzeugend ist das jedoch nicht, weil die Motivation des Zuwendenden auch im Mangelfall nicht darauf gerichtet ist, einem anderen als dem Zuwendungsempfänger zu begünstigen. Außerdem kann die freiwillige unentgeltliche Zuwendung jederzeit wiedereingestellt werden, sie wird also nicht nachhaltig bezahlt.
Der Empfänger solcher Leistungen hat dennoch über die erhaltene freiwillige unentgeltliche Zuwendung Dritter Auskunft zu erteilen, da er diese ja tatsächlich erhalten hat. Ob sie dann aber unterhaltsrechtlich relevant wird, ist als Rechtsfrage im Zweifel vom Gericht zu entscheiden, nicht vom Auskunftsverpflichteten.
Existieren Fremdbetreuungsmöglichkeiten kann vom betreuenden Elternteil (hier die Ehefrau) eine Erwerbstätigkeit verlangt werden, kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Ehegattenunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen daher nicht. Ob das Kind von einem Familienangehörigen betreut wird, wie hier, ist auch das im Rahmen des § 1570 BGB zunächst irrelevant, da die freiwillige unentgeltliche Leistung (Kinderbetreuung) jederzeit einstellbar ist.
Zusammenfassend sollen sich freiwillige unentgeltliche Leistungen Dritter sich für den Empfänger nicht unterhaltsrechtlich nachteilig auswirken. Für die von den Eltern kostenfrei zur Verfügung gestellte Wohnung wird daher im Regelfall kein Wohnvorteil angesetzt werden. Kinderbetreuung durch die Eltern bleibt ohne finanzielle Auswirkung bei Unterhalshöhe, kann sich aber in der Anforderung während dieser Betreuungszeit zu arbeiten, niederschlagen.