Am 13.05.2006 entschied der Bundesgerichtshof (XII ZR 111/03) abschießend zu der Frage, wie mit Steuerschulden zusammen veranlagter Eheleute verfahren werden soll. Das Problem entsteht im Falle der meisten Trennungs- und Scheidungssituationen. Die Eheleute sind zusammen zur Steuer veranlagt. Die Einkünfte sind unterschiedlich hoch. Daher ist der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse III, der weniger gut verdienende in Steuerklasse V eingruppiert.
Nach einer Trennung oder Scheidung der Eheleute entsteht häufig Streit, wer diese Steuerschuld zu tragen hat, bzw. ob diese auch zu teilen ist. Der Bundesgerichtshof entscheidet hierzu wie folgt:
Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung leben, sind hinsichtlich Ihres Vermögens und Ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Eheleute zueinander grundsätzlich jeder die Steuer die auf seine Einkünfte entfällt, selbst zu tragen.
Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den anderen Ehegatten.
Die vom jeweiligen Ehegatten im Innenverhältnis zu tragende Steuerschuld ist durch Aufteilung der festgesetzten Steuerschuld zu ermitteln. Zur Berechnung des Aufteilungsmaßstabs ist für jeden Ehegatten fiktiv eine getrennte Veranlagung analog § 217 AO durchzuführen. Im Verhältnis der so ermittelten fiktiven Steuerbeträge der beiden Ehegatten ist die tatsächlich vom Finanzamt festgesetzte Steuer aufzuteilen.
Letztlich verlangt der Bundesgerichtshof den für die Eheleute gemeinsam festgesetzten Steuerbetrag zu splitten. Jeder Ehegatte wird gewissermaßen fiktiv selbst zur Steuer veranlagt und hat entsprechend eine Steuerschuld zu tragen. Das Verhältnis der Steuerschuld zueinander erbringt dann das Verhältnis, in welchem die Steuerschulden zu tilgen sind.
Mit dieser Berechnungsvorgabe hat der Bundesgerichtshof endlich Klarheit in den jahrelang anhaltenden Streit um die Mechanik der Aufteilung von Steuerschulden gebracht.