Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2025 erneut geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde am 29.11.2024 veröffentlicht; in dieser lag Kindergeld in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 wurde das Kindergeld jedoch ab Januar 2025 auf 255,00 EUR pro Kind erhöht. Aus diesem Grund wurde die Zahlbetragstabelle auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle neu gefasst und die Düsseldorfer Tabelle damit in einer neuen Form veröffentlicht.

I. Bedarfssätze

1. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2024. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2025:
• für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482,00 EUR (Anhebung um 2,00 EUR),
• für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554,00 EUR (Anhebung um 3,00 EUR) und
• für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649,00 EUR (Anhebung um 4,00 EUR)
Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis fünfzehnte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden - wie in der Vergangenheit - ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.

2. Volljährige
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2025 angehoben. Wie in 2024 betragen sie 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe.

3. Studenten
Der Bedarfssatz des studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, steigt gegenüber 2024 um 60,00 EUR auf 990,00 EUR an. Hierin sind bis 440,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann nach oben von diesem Betrag abgewichen werden.

II. Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses wurde – wie bereits ausgeführt – ab Januar 2025 auf 255,00 EUR erhöht.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabelle“ aufgelistet.

III. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte sowie der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) bleiben gegenüber 2024 gleich. Der notwendige Selbstbehalt beträgt für Erwerbstätige 1.450,00 EUR, für Nichterwerbstätige 1.200,00 EUR. Hierin sind bis 520,00 EUR für Unterkunft einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (2024: ebenfalls 520,00 EUR). Sofern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sind, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Der angemessene Selbstbehalt bleibt gegenüber 2024 gleich bei 1.750,00 EUR. Hierin sind 580,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Im Rahmen des Elternunterhalts ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie 2023 von der Abgabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.

IV. Einkommensgruppen
Die Einkommensgruppen haben sich im Vergleich zu 2024 nicht verändert. Die erste Einkommensgruppe endet auch weiterhin bei 2.100,00 EUR. Diese 2024 erfolgte Erhöhung setzt sich in den folgenden Einkommensgruppen fort, sodass die 15. Einkommensgruppe (200% des Mindestbedarfs) auch 2025 mit einem Einkommen von 11.200,00 EUR endet.

V. Sonstige Änderungen
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 enthält – entgegen den Vorjahren – keine Anmerkungen mehr zu berufsbedingten Aufwendungen, der Berücksichtigung von Schulden sowie der Anrechnung von Ausbildungsvergütung. Damit sollen diese Aspekte aus dem Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte entnommen werden.

VI. Prognose
Bereits in der siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wurde eine Erhöhung des Mindestunterhalts ab dem 01.01.2026 geregelt, sodass sich die Düsseldorfer Tabelle auch 2026 erhöhen wird.

 

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