Einkommenssteuerschuld aus der Verwertung der Insolvenzmasse

Einkommenssteuerschuld aus der Verwertung der Insolvenzmasse

Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger veräußerte ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Grundstück des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen. Im Einverständnis mit den Grundpfandgläubigern wurde das Grundstück freihändig durch notariellen Vertrag vom 08.09.2006 zu einem Betrag in Höhe von 155.000,00 EUR veräußert. Nach Befriedigung der absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern floss lediglich ein Betrag in Höhe von 5.394,00 EUR in die Insolvenzmasse. Mit Bescheid vom 07.09.2009 schätze das Finanzamt die Steuerschuld des Insolvenzschuldners und berücksichtigte hierbei unter anderem den Veräußerungserlös, in dem es einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 154.923,00 EUR unterstellte.

Diese Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.05.2013 (Az.: IV R 23/11) für rechtens erachtet.

Nach der Ansicht des vierten Senats des Bundesfinanzhofes handelt es sich bei der festgesetzten Einkommenssteuer um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Veräußerung des Grundstücks beruht auf einer Verwertungshandlung des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Besteuerungstatbestand wurde somit nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet, sodass die aus der Gewinnrealisierung resultierende Einkommenssteuerschuld als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat hierbei ausdrücklich klargestellt – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – dass die auf den Veräußerungsgewinn beruhende Einkommenssteuerschuld auch dann in voller Höhe eine Masseverbindlichkeit ist, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigter Gläubiger aus dem Verwertungserlös, der zur Masse gelangt nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommenssteuerschuld zu befriedigen.

Für die Insolvenzverwalter wird sich daher zukünftig in der Praxis die Frage stellen, eine freihändige Verwertung solcher Grundstücke zu unterlassen, bei denen ersichtlich ist, dass die Verwertung zu einer gegen die Masse gerichteten Einkommenssteuerschuld führt, die den zur Masse fließenden Erlös übersteigt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird im Ergebnis dazu führen, dass Grundbesitz noch häufiger aus der Masse freigegeben wird, um eine Haftung zu vermeiden.

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