Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

Mobbing - Schadensersatzansprüche oftmals nicht verfallen!

In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, welche besagen, dass Ansprüche dann erlöschen, wenn diese nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.

Diese Ausschlussfristen gelten zwar grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren «Mobbing»-Handlungen stehen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2007 (Az.: 8 AZR 709/06).

Nach dieser Entscheidung ist es Arbeitnehmern trotz einer im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarten Ausschlussfrist bei Vorliegen eines entsprechenden Zusammenhangs möglich, auch dann noch Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn bzgl. einzelner Verletzungshandlungen die Ausschlussfrist schon abgelaufen ist.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Einkommenssteuerschuld aus der Verwertung der Insolvenzmasse

Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger veräußerte ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Grundstück des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen. Im Einverständnis mit den Grundpfandgläubigern ...

Kosten der Grabpflege bleiben bei Pflichtteil unberücksichtigt

Mit Urteil vom 26.05.2021 (Az.: IV ZR 174/20) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kosten der Grabpflege keine den Pflichtteilsanspruch kürzende Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § ...

Insolvenzfestigkeit von Lastschrifteinzügen

Der IX. Zivilsenat und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Urteilen (Az.: IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07) einheitliche Grundsätze zur Insolvenzfestigkeit ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr