Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer

Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgrund Verschulden des Arbeitgebers fristlos (z. B. wegen erheblicher Lohnrückstände) und ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB neben dem Verdienstausfall für den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist zusätzlich eine Abfindung wegen Verlusts des Bestandschutzes fordern.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 26.07.2007 - 8 AZR 796/06) hat hierzu nunmehr entschieden, dass ein solcher Abfindungsanspruch jedoch voraussetzt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt gewesen sein darf, selbst wirksam das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Maßgeblich für das Bestehen des Abfindungsanspruchs ist daher immer eine Betrachtung des Einzelfalls im Hinblick darauf, ob eine wirksame Arbeitgeberkündigung möglich gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann scheidet ein Abfindungsanspruch aus.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Vier Bewerbungen im Jahr genügen für Restschuldbefreiung nicht

Ein nur halbtags arbeitender Insolvenzschuldner steht einem erfolglosen Selbstständigem und einem arbeitslosen Insolvenzschuldner insofern gleich, als sich alle um eine ihnen zumutbare Vollzeitbeschäftigung bemühen müssen. ...

Zur Rangrücktrittsvereinbarung

Am 05.03.2015 hat der IX. Zivilsenat des BGH eine wegweisende Entscheidung zur Frage der Formulierung eines wirksamen Rangrücktritts getroffen, wie auch – mittelbar – zur ...

Das notarielle Testament - Sicherheit für die Erben

Wer als Erbe den Tod eines geliebten Menschen verarbeiten muss, ist emotional schwer belastet. Zugleich kommt jedoch die Regelung der Beerdigung und aller weiteren rechtlichen ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr