Aufklärungspflicht der Banken über „Kick-Back’s“

Aufklärungspflicht der Banken über „Kick-Back’s“

Am 29.06.2010 erging ein Beschluss des 11. Senats (Az.: XI ZR 308/09). Dieser hielt unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung fest, dass eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, ihre Aufklärungspflicht verletzt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Neu ist an dieser Entscheidung, dass der Bundesgerichtshof eindeutig feststellte, dass seit 1990 eine gesicherte Rechtslage über den Umfang von Aufklärungspflichten im Rahmen von Rückvergütungen besteht und sich somit eine Bank auch nicht auf Unkenntnis der Rechtslage und einen vermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann. Mit dieser Entscheidung, hat der BGH endlich klare zeitliche Grenzen gesetzt, ab wann eine Bank, die als Anlagevermittler - oder Anlageberater - tätig war, mit einer Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen rechnen muss: Spätestens mit dem 06.02.1990 und dem Urteil des BGH, Aktenzeichen XI ZR 384/88, kann sich keine Bank mehr mit einem Irrtum bzw. einer Unkenntnis über die Rechtslage entschuldigen.

Die Rechtsprechung definiert, dass es für eine Bank ab diesem Zeitpunkt erkennbar war, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (vgl. BGH vom 29.06.2010). Der Beschluss ist eindeutig so zu verstehen, dass eine Bank immer dann über Rückvergütungen aufklären muss, wenn diese nicht im Rahmen der Anlageberatung aufgedeckt werden, wie z. B. Agiro, Provision, sondern eine weitere Rückvergütung von dem empfohlenen Fond u. ä. an sie zurückfließt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss festgehalten, dass eine solche Aufklärungspflicht nicht lediglich Einzelfallbezogen für die Konstellation der Vermögensverwaltung gilt, sondern es stets eine allgemeine Aufklärungspflicht der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen gab und gibt.

Dem Kunden muss folglich vor bzw. spätestens während der Anlageberatung offenbart werden, in welcher Höhe Rückvergütungen bei der empfohlenen Kapitalanlage zu Gunsten der Bank bestehen, damit dieser sich selbst ein Bild davon machen kann, wie hoch das Eigeninteresse der Bank an der Empfehlung dieses Produktes ist.

Wer selbst keine Kenntnis davon hat, ob und in welcher Höhe seine Bank solche Rückvergütungen erhalten haben könnte, sollte sich schnellstmöglich von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um entsprechende Auskünfte von seiner Bank zu erhalten. Die Bank ist zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verpflichtet.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Keine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum …

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers per Testament ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers und Belastung für die Erben. Denknotwendig kann der Erbe die Ernennung des Testamentsvollstreckers …

Streik für einen tariflichen Sozialplan

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr